National- und Ständerat uneinig bei Meldungen an Kesb
Das Wichtigste in Kürze
- Der National- und Ständerat sind sich uneinig, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung an die Kesb erfolgen soll.
- Bereits entscheiden: Künftig sollen auch Kita-Mitarbeiterinnen und Sporttrainer einer Meldepflicht unterliegen.
Der zentrale Punkt der Vorlage zum Kindesschutz ist die Ausdehnung der Meldepflicht. Hier haben sich die Räte bereits geeinigt: Künftig sollen nicht nur Lehrer oder Sozialarbeiter, sondern auch Kita-Mitarbeiterinnen und Sporttrainer einer Meldepflicht unterliegen. Die Pflicht gilt für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben.
Wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint
Der Bundesrat schlägt vor, dass jede Person bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Meldung erstatten kann, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint. Zur Meldung verpflichtete Personen müssen Meldung erstatten, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint und sie nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.
Wenn die Integrität gefährdet ist
Nach dem Willen des Nationalrates soll eine freiwillige Meldung nur erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist. Bei der Pflichtmeldung gilt dasselbe, ausser dass hier die Integrität «ernsthaft» gefährdet sein muss.
Frühzeitig genau hinschauen
Gerade bei sexueller Gewalt seien solche Voraussetzungen problematisch, gab Sommaruga zu bedenken. «Muss das Kind körperlich versehrt sein, damit man eine Meldung macht?», fragte sie. Wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheine, müsse das genügen, um genauer hinzuschauen.