Sterilisation von urteilsunfähigen Personen soll verboten bleiben
Die Sterilisation von dauerhaft urteilsunfähigen Menschen soll in der Schweiz grundsätzlich verboten bleiben.
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Die Sterilisation sei ein Eingriff, der eine Person dauerhaft unfruchtbar mache und keinen therapeutischen Zweck verfolge, heisst es in einer Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin zum Sterilisationsgesetz.
Eine Sterilisation stelle somit einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar und könne von den Betroffenen und ihren Angehörigen als Verletzung ihrer Identität und Würde sowie als soziale Demütigung erlebt werden, teilte die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) am Freitag weiter mit.
Die NEK reagierte mit der Stellungnahme auf eine Anfrage des Bundesrates im Rahmen der Beantwortung eines Vorstosses von Nationalrätin Laurence Fehlmann Rielle (SP/GE). Aus Sicht der NEK darf eine Sterilisation einer dauerhaft urteilsunfähigen Person nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Schwangerschaft ein erhebliches Risiko für Leib und Leben der betroffenen Person bedeuten würde.
Gesetzeslage zur Sterilisation
Das Schweizer Recht erlaubt die Sterilisation von dauerhaft urteilsunfähigen Personen in eng definierten Ausnahmefällen. Das Gesetz enthält jedoch kein ausdrückliches Verbot der Sterilisation ohne Einwilligung der betroffenen urteilsunfähigen Person – selbst dann nicht, wenn die Person Anzeichen von Ablehnung zeigt.
Da solche Praktiken gemeinhin als menschenrechtswidrig gelten, wird die Legitimität von Artikel 7 des Sterilisationsgesetzes, der diese Frage regelt, von verschiedenen Seiten infrage gestellt. Die NEK empfiehlt derweil nicht, Artikel 7 des Sterilisationsgesetzes aufzuheben.
Eine vollständige Aufhebung würde laut der Ethikkommission bedeuten, dass dauerhaft urteilsunfähigen Personen jeglicher Zugang zur Sterilisation verwehrt werden würde. Damit würden zwar missbräuchliche Sterilisationen und Zwangssterilisationen verhindert, doch bliebe den dauerhaft urteilsunfähigen Personen auch der Zugang zu einem Eingriff verwehrt, der zum Schutz von Leib und Leben sinnvoll sein könnte, schrieb die NEK weiter.
Ausnahmen bei erheblichem Risiko
Dies sei dann der Fall, wenn eine Schwangerschaft für die betroffene Person ein konkretes und erhebliches Risiko darstellen würde und keine andere Verhütungsmethode anwendbar sei. Eine Sterilisation soll gemäss der NEK demnach ausnahmsweise zulässig bleiben, wenn sie nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird.
Eine Minderheit der NEK empfiehlt derweil die Aufnahme einer zusätzlichen Voraussetzung, wonach es untersagt wird, eine Sterilisation bei Anzeichen von Ablehnung der betroffenen Person vorzunehmen.