Homosexualität wird vom Gleichstellungsgesetz nicht erfasst

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Lausanne,

Das Verbot der geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden im Gleichstellungsgesetz umfasst keine Benachteiligung wegen Homosexualität.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines homosexuellen Mannes abgewiesen, dessen Vertrag bei der Armee nicht verlängert wurde. (Symbolbild)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines homosexuellen Mannes abgewiesen, dessen Vertrag bei der Armee nicht verlängert wurde. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgericht verneint eine Tangierung vom Gleichstellungsgesetz durch Homosexualität.
  • Ein Mann, der vom Schweizer Militär nicht angestellt worden war, machte dies geltend.

Das im Gleichstellungsgesetz festgehaltene Verbot der geschlechtsbedingten Diskriminierung von Arbeitnehmenden findet bei einer Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung keine Anwendung. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Im konkreten Fall geht es um einen homosexuellen Mann, der 2015 mit der Gruppe Verteidigung einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte.

Der Mann war Einheitskommandant mit einer Zusatzfunktion im Bereich Ausbildung. Ein Jahr später bewarb er sich für die gleiche, erneut ausgeschriebene Zeitmilitärstelle. Sein Vertrag wurde aber nicht verlängert.

Schweizer Armee dementiert Entlassung wegen Homosexualität

Die Schweizer Armee begründete die Nichtanstellung damit, die ausgeschriebene Stelle bestehe nur noch bis Ende 2016. Der Beschwerdeführer verlangte eine Verfügung. Er machte geltend, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht angestellt worden sei. Die Gruppe Verteidigung verneinte eine Diskriminierung.

Gegen die Verfügung legte der Betroffene zunächst Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, jedoch ohne Erfolg. In einem heute Dienstag veröffentlichten Urteil hat auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen.

Das Bundesgericht hält fest, Bundesstellen-Bewerber hätten bei Nichtanstellung in der Regel keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege jedoch vor, wenn eine Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz geltend gemacht werde.

Direkte Diskriminierung durch Geschlecht

Wird eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht ungleich behandelt, liegt gemäss Gleichstellungsgesetz eine direkte Diskriminierung vor. Gleich so, wenn sich die ungleiche Behandlung auf ein nur von einem Mann oder einer Frau zu erfüllendes Kriterium stützt.

Homosexuelle Personen, die eine Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, könnten sich nicht auf das Gleichstellungsgesetz berufen. Grund dafür sei, dass sich Homosexualität nicht auf ein bestimmtes Geschlecht stütze, da Frauen und Männer homosexuell sein könnten.

Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn ausschliesslich oder überwiegend Personen des einen Geschlechts wegen Homosexualität diskriminiert würden.

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