Neue Datenschutzregelung für Gefällt-Mir-Button im Internet
Nach der neuen Datenschutzregelung des EuGH zufolge, muss jede Seite, die den Gefällt-Mir-Button von Facebook nutzt, über den Datentransfer informieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Internetseiten, die den Gefällt-Mir-Button einbindet, muss die Besucher informieren.
- Die deutsche Verbraucherzentrale bemängelte die Datenschutzlücke.
Den «Gefällt-Mir»-Button von Facebook könnte es bald deutlich seltener im Internet geben. Geht es nach einem einflussreichen richterlichen Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, muss jede Seite, die diesen Button nutzt, zunächst über den damit verbundenen Datentransfer informieren. Für das abschliessende Urteil ist das Gutachten nicht verbindlich, die Luxemburger Richter orientieren sich aber meistens daran.
Im konkreten Streit geht es um einen Online-Händler für Modeartikel. Auf seinen Internetseiten hat er den «Gefällt-Mir»- beziehungsweise «Like»-Button eingebunden. Mit einem Klick darauf können Kunden und andere Nutzer im Onlinenetzwerk Facebook kundtun, dass ihnen ein bestimmtes Produkt gefällt. Schon beim Aufrufen einer entsprechenden Seite werden die IP-Adresse und Angaben über den benutzten Browser an Facebook übermittelt – auch dann, wenn ein Nutzer gar nicht auf den «Like»-Button klickt.
Klage aus Deutschland
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen den Online-Händler geklagt. Die ungefragte Datenübermittlung sei rechtswidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor. Dort legte nun zunächst der sogenannte Generalanwalt Michal Bobek ein Rechtsgutachten vor. Danach ist es mit EU-Recht vereinbar, dass in Deutschland bestimmte Verbände Verbraucherinteressen auch in Fragen des Datenschutzes wahrnehmen können.
Zum «Like»-Button betonte Bobek, dass Facebook und die Betreiber entsprechender Internetseiten, hier der Online-Händler, gemeinsam für die damit verbundene Datenübermittlung verantwortlich sind. Daher müsse der Betreiber einer solchen Seite Nutzer noch vor der Datenübermittlung dazu informieren – etwa über den Zweck der Datenübermittlung und die verantwortlichen Personen.
Eine Frage des Interesses
Ob die Information reicht, oder ob zusätzlich eine Einwilligung des Nutzers notwendig ist, hängt nach Überzeugung Bobeks davon ab, ob Facebook und der Seitenbetreiber ein «berechtigtes Interesse» für die Datenübermittlung geltend machen können.
Im Fall des Online-Händlers sei dies die mit den «Likes» verbundene Werbung auf Facebook für die eigenen Produkte. Ob dies ausreicht, müsste nun gegebenenfalls das OLG Düsseldorf entscheiden.