Gericht spricht Jugendlichen wegen Brandstiftung schuldig

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Winterthur Stadt,

Wegen qualifizierter Brandstiftung, mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung hat das Winterthurer Bezirksgericht einen Jugendlichen mit einem Freiheitsentzug von dreieinhalb Jahren bestraft. Das Gericht blieb damit nur leicht unter dem möglichen maximalen Strafrahmen von vier Jahren.

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Als Schutzmassnahmen ordnete das Gericht aber an, dass der Jugendliche nun in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht und ambulant behandelt wird. Diese Unterbringung geht dem Vollzug des verhängten Freiheitsentzugs voraus.

Die Verhandlung vor dem Jugendgericht fand am 18. Juli unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über den Ausgang des Verfahrens informierte es am Mittwochabend in einer kurzen Mitteilung.

Demnach hatte der Jugendliche einen Brand gelegt. Und zwar in einer Institution, in der er sich wegen einer bereits laufenden Massnahme nach Jugendstrafgesetz befand. Dies tat er in der Hoffnung, dass die Massnahme abgebrochen würde und er ins Gefängnis käme. Er wollte sich deshalb auch selber der Polizei stellen - doch wurde er noch auf der Strasse angehalten und verhaftet, die vom Ort der Institution wegführte.

Mit dem Tod abgefunden

Das Gericht ging angesichts der Umstände davon aus, dass der junge Beschuldigte eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen verursachen wollte. Er habe sich dabei auch mit dem möglichen Tod von mehreren Menschen abgefunden.

«Aufgrund des raschen Eingreifens von mehreren Erwachsenen sowie der Rettungskräfte konnten die schlimmsten Folgen verhindert werden», hält das Gericht in seiner Mitteilung fest. Die geretteten jugendlichen Opfer hätten aber Verletzungen und Gesundheitsschädigungen - etwa Rauchgasvergiftungen - erlitten.

Der maximale Strafrahmen für einen Freiheitsentzug für Jugendliche im Alter des Beschuldigten beträgt gemäss Jugendstrafgesetz vier Jahre. Aufgrund des schweren Verschuldens sowie der Vorstrafe und der Delinquenz während einer bereits laufenden Massnahme setzte das Winterthurer Jugendgericht die Dauer des Freiheitsentzuges bei dreieinhalb Jahren an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

-Mitteilung der SDA (mis)

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