Revisionsgesuch von Ex-Kantonsrätin Spiess-Hegglin abgewiesen
Das Buch über die Zuger Landammanfeier darf doch erscheinen. Das urteilt das Bundesgericht.
Das Wichtigste in Kürze
- Journalistin Michèle Binswanger plant ein Buch über die Zuger Landammanfeier 2014.
- Dagegen hatte Ex-Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin ein Revisionsgesuch eingereicht.
- Das Bundesgericht hat ihr Gesuch abgewiesen – das Buch darf also erscheinen.
Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch der früheren Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin abgewiesen. Damit versuchte Spiess-Hegglin nochmals, ein Publikationsverbot für die Journalistin Michèle Binswanger zu erreichen, die ein Buch zur Ex-Kantonsrätin und den Geschehnissen der Zuger Landammannfeier von 2014 schrieb.
Das Bundesgericht trat Ende Januar nicht auf eine Beschwerde von Spiess-Hegglin gegen die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen durch das Zuger Obergericht ein.
Grund dafür war, dass in der Beschwerde nicht ausreichend begründet worden war, welche nicht wieder gutzumachenden Nachteile Spiess-Hegglin drohten.
Binswanger plant Buch zur Landammanfeier
Mit einem Revisionsgesuch versuchte die frühere Kantonsrätin, diesen Entscheid aufheben zu lassen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen, wie aus einem Urteil des Bundesgerichts vom 20. April hervor geht. Eine Revision ist nur unter gewissen sehr eng gefassten Bedingungen möglich. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.
Binswanger plant die Herausgabe eines Buches zur besagten Landammannfeier. Spiess-Hegglin war damals Mitglied des Zuger Kantonsrats. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen ihr und einem anderen Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt. Über die tatsächlichen Geschehnisse besteht bis heute keine Klarheit.
Hegglin wollte Buch verbieten
Verschiedene Medien berichteten über die damaligen Ereignisse, so auch die «Tages-Anzeiger»-Journalistin Binswanger. Im Mai 2020 reichte Spiess-Hegglin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber Binswanger ein.
Sie beantragte, Binswanger vorsorglich zu verbieten, ein Buch, einen Artikel oder eine andere Veröffentlichung zu publizieren, in der Handlungen von ihr bei der Feier thematisiert oder darüber spekuliert würde.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hiess das Begehren gut. Er setzte eine Frist bis am 12. Oktober 2020, innerhalb welcher Spiess-Hegglin eine ordentliche Klage einreichen musste. Binswanger erhob Berufung vor dem Zuger Kantonsgericht und erhielt mit Urteil vom 1. September 2021 Recht. Das Gericht wies das Gesuch von Spiess-Hegglin um vorsorgliche Massnahmen ab.