Korrektur: Beschwerdeverfahren durch das Gericht sistiert
Beschwerdeverfahren gegen Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin wird durch das Gericht auf Antrag der Gemeinde St. Moritz sistiert.

Der Kreisrat hat Ende 2017 den Plan zur Umwandlung des bisherigen Kreisspitals in die Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin genehmigt. Gegen die Statuten der Stiftung legte der Gemeindevorstand
St. Moritz Beschwerde ein. Da die Stiftung aktuell eine Anpassung der Statuten prüft, wird das Beschwerdeverfahren bis am 31. Januar 2019 sistiert.
Der Kreisrat genehmigte am 14. Dezember 2017 den Plan zur Umwandlung des bisherigen Kreisspitals in die Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin. Gegen die Statuten der Stiftung legten der Gemeindevorstand St. Moritz und verschiedene Privatpersonen im letzten Januar Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Der Grund: Die Statuten wurden nach den Volksabstimmungen in Punkten geändert, die dem Volkswillen widersprachen. Darüber hinaus verletzten sie den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Gemeindeautonomie. Das Gericht bezog alle Gemeinden des Oberengadins in das Verfahren ein. Der Stiftungsrat der Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin prüft aktuell eine Anpassung der Statuten. Wenn diese Arbeit zu einem Ergebnis führt, das den Anliegen aller Beteiligten Rechnung trägt, ist ein Gerichtsentscheid nicht mehr notwendig. Mit dem Einverständnis sämtlicher Parteien wird das Beschwerdeverfahren deshalb einstweilen bis am 31. Januar 2019 sistiert.
Hintergrund
Auf Antrag des Kreisvorstands und der Kommission für das Spital und das Alters- und Pflegeheim genehmigte der Kreisrat im letzten Dezember den Plan zur Umwandlung des bisherigen Kreisspitals in die Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin. Gestützt auf diesen Beschluss konnte die Stiftung kurz vor Auflösung des Kreises Oberengadin Ende 2017 im Handelsregister eingetragen und rechtzeitig gegründet werden. Mit dem Umwandlungsplan genehmigte der Kreisrat allerdings Statuten, die in wesentlichen Punkten von denjenigen abweichen, die der Stimmbevölkerung in den Abstimmungsvorlagen präsentiert wurden.
Geändert wurden insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Verwaltungsrates: Neu sind die Gemeinden erstens bei der Auswahl ihrer Delegierten nicht mehr frei, sondern müssen ein Mitglied des Gemeindevorstandes in den Stiftungsrat entsenden. Zweitens verhindern neue Bestimmungen unter dem Titel „Interessenkollision“, dass Personen, die auch nur einen entfernten Bezug zum Gesundheitswesen im Kanton Graubünden aufweisen, im Stiftungs- oder Verwaltungsrat Einsitz nehmen können. Damit wird die Mitarbeit von vernetzten Fachpersonen verhindert, die sich für die Interessen des Regionalspitals Oberengadin im Kanton Graubünden einsetzen könnten.
Gemeindevorstand und Gemeinderat von St. Moritz setzten sich immer klar dafür ein, dass Fachpersonen aus verschiedenen Bereichen die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung im Oberengadin tragen sollen. Diesem Anliegen wurde mit den neuen Statuten keine Rechnung getragen. Mehr noch: Mit dem Erlass von Statuten, die nach den Volksabstimmungen in wesentlichen Punkten geändert wurden, verletzte der Kreisrat die politischen Rechte der Stimmbevölkerung, den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Gemeindeautonomie. Der Gemeindevorstand St. Moritz reichte deshalb im Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde ein. Um einen nahtlosen Übergang vom Kreisspital zur Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin nicht zu gefährden, verzichtete er auf vorsorgliche Massnahmen und wehrte sich nicht gegen den Eintrag ins Handelsregister.