Verfassungsschutz darf Bayern-AfD vorerst weiter beobachten

Im September hatte das bayerische Innenministerium mitgeteilt, dass die AfD nunmehr auch in Bayern als Gesamtpartei vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Die Partei zog daraufhin vor Gericht.

Vorerst weiter unter Beobachtung des Verfassungsschutzes: die AfD in Bayern. - Daniel Karmann/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz darf die Landes-AfD vorerst weiter beobachten.

Das Verwaltungsgericht München lehnte entsprechende Anträge der Partei am Montag ab. Demnach darf der Landesverband auf Basis offen zugänglicher Informationen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beobachtet werden. Wann diese erfolge, lasse sich bisher nicht sagen.

Nach Äusserungen von AfD-Mitgliedern «lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, nämlich die Menschenwürde von Muslimen und das Demokratieprinzip ausser Geltung zu setzen», teilte das Gericht mit. «Die Äusserungen zeigten eine fortgesetzte Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien.» Auch wenn die Äusserungen nur von einem Teil der Mitglieder stammten und nicht klar sei, ob sie die Meinung der gesamten Partei abbildeten, seien sie «jedenfalls Ausdruck eines parteiinternen Richtungsstreits».

Nachrichtendienstliche Mittel durfte der Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Bayern-AfD bereits seit einer Entscheidung des Gerichts im Oktober 2022 vorläufig nicht mehr einsetzen. Eine Entscheidung über deren Zulässigkeit traf das Gericht am Montag nicht. Man gehe derzeit nicht davon aus, dass der Verfassungsschutz solche Mittel bei der Beobachtung der AfD einsetze, sagte ein Gerichtssprecher. Daher könne sich der Landesverband auch nicht dagegen wehren.

Das bayerische Innenministerium hatte im September mitgeteilt, dass die AfD nunmehr auch in Bayern als Gesamtpartei vom Verfassungsschutz beobachtet wird. «Das dient der Aufklärung, inwieweit in der AfD als Gesamtpartei Bestrebungen vorliegen, die den Kernbestand des Grundgesetzes zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen», hiess es zur Begründung. Landtagsabgeordnete würden aber nicht beobachtet.