Vor Wohnungskauf sollte Teilungserklärung geprüft werden

Ein Blick ins Kleingedruckte kann vor bösen Überraschungen schützen. Bei grossen Entscheidungen – wie dem Kauf einer Eigentumswohnung – kann das besonders sinnvoll sein.

Zu laut, zu geruchsintensiv? Ist der Betrieb eines Bistros laut Teilungserklärung zulässig, haben Eigentümer kaum Handhabe dagegen. - Bernd Diekjobst/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte immer auch einen Blick in die Teilungserklärung werfen.

Denn anhand derer lässt sich feststellen, wie die anderen zum Haus gehörenden Gebäudeeinheiten genutzt werden können. Lassen die Regelungen eine gewerbliche Nutzung zu, haben Eigentümer etwa wenig Handhabe gegen den Betrieb eines Bistros. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Az.: 539 C 6/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Geklagt hatte ein Eigentümer, weil in einer Einheit der Eigentümergemeinschaft ein Bistro betrieben wurde. Er war der Ansicht, dass eine solche Nutzung gegen die Teilungserklärung verstosse, weil diese zwar eine gewerbliche Nutzung zulasse, der Betrieb eines Bistros oder Restaurants aber nicht ausdrücklich darin erfasst sei.

Dem widersprach das Amtsgericht. Der Grund: Der Spielraum in der Teilungserklärung sei wegen der zulässigen gewerblichen Nutzung gross. Deshalb sei der Betrieb des Bistros zulässig. Der Eigentümer könne sich so zumindest nicht grundsätzlich gegen diese Art der Nutzung wehren.

Aber: Gehen Geruchs- oder Geräuschbeeinträchtigungen über das gesetzlich festgeschriebene Mass hinaus, kann der Eigentümer gegen solche einzelnen Verstösse vorgehen.