Oberriet fördert die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
Anspruchsberechtigte Eltern aus Oberriet können sich bis Ende Oktober 2021 für einen Förderbeitrag der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung bewerben.
Das st. gallische Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung regelt seit diesem Jahr die Verteilung von jährlich gesamthaft 5 Millionen Franken zur Senkung der Drittbe- treuungskosten der Eltern. Im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes hat der Kanton St. Gallen den Gemeinden, welche ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, die im Budget vorgesehenen Gelder zur Verteilung ausbezahlt. Nun liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden, die erhaltenen Gelder an die anspruchsberechtigten Familien auszubezahlen.
Gefördert werden ausschliesslich institutionelle Betreuungen
Die Beiträge werden für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet. Diese umfasst die Betreuung von Kindern im Alter von null bis zwölf Jahren im regelmässigen institutionellen Rahmen in Kindertagesstätten (z.B. KITA Wunderland, Krippe KJH Bild), Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung (privat oder öffentlich, z.B. Hort, Mittagstisch) und Tagesfamilien.
Nicht dazu gehören punktuelle Betreuungsangebote wie Spielgruppen, nicht-institutionelle wie beispielsweise Grosseltern, Nannys, Babysitting, Familienzentren, Familienberatung oder dauerhafte Betreuungsangebote in der Form von Pflegefamilien.
Interessierte Familien können sich anhand eines Gesuchsformulars bewerben
Der Prozess zur Prüfung der Anspruchsberechtigung startet mit der Einreichung des Gesuchsformulars inklusive den notwendigen Beilagen, welche auf der Gemeinde-Homepage zum Download bereitstehen. Es werden die Auslagen von Oktober 2020 bis Ende September 2021 berücksichtigt. Das vollständige Gesuch inkl. Beilagen ist bis spätestens 31. Oktober 2021 an die Ratskanzlei der Wohngemeinde einzureichen.
Das Gesuch wird im Laufe des Monats November 2021 geprüft. Bis spätestens Ende November werden alle Personen und Familien, die einen Beitrag beantragt haben, schriftlich über die Höhe der Auszahlung informiert. Falls zur Berechnung der Förderbeiträge keine oder unvollständige Angaben geliefert werden, entfällt der Anspruch. Es besteht im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderbeiträge. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ratskanzleien Oberriet, Eichberg und Rüthi zur Verfügung.