Keine neue Zuständigkeit bei Strafverfolgung von Schlepperbanden

Das Geschäft der menschenschmuggelnden Schlepperbanden boomt und dennoch will der Ständerat, dass die Kantone für das Problem zuständig bleiben.

Einsatzkräfte der Polizei und der Spurensicherung neben einem abgestellten Lastwagen in Österreich, in dem 30 verstorbene Flüchtlinge gefunden wurden, im Jahr 2015. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Strafverfolgung von Schlepperbanden soll künftig auf Kantonsebene bleiben.
  • Ein Vorstoss zur entsprechenden Zuständigkeit auf Bundesebene wurde abgelehnt.

Für die Strafverfolgung von Schlepperbanden sollen weiterhin die Kantone zuständig sein. Der Ständerat hat es abgelehnt, diese der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen. Der Nationalrat hatte sich von der Änderung im Ausländergesetz mehr Effizienz versprochen.

Der Ständerat gab am Mittwoch ohne Gegenstimme einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jean-Luc Addor (SVP/VS) keine Folge. Mit dem Nein ist der Vorstoss erledigt.

Addor hatte seine Initiative damit begründet, dass die bisher gegen Schlepper ergriffenen Massnahmen nicht genügten. Er schlug deshalb vor, die Verfolgung schwerer Straftaten, mit welchen eine Gruppe die rechtswidrige Ein- und Ausreise und den rechtswidrigen Aufenthalt fördert, der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen.

So könnte der Kampf gegen Schlepperbanden besser koordiniert werden und wäre effizienter, argumentiert Addor. Die Kantone würden im Kampf gegen Schlepperbanden unkoordiniert und in der Regel ohne Spezialeinheiten auftreten.

Im Ständerat fand sich keine Mehrheit dafür, die Zuständigkeit der Kantone dem Bund zu übertragen. Die Kommission teile zwar die Ansicht, dass etwas gegen die Schlepperbanden unternommen werden müsse, betonte Sprecherin Anne Seydoux (CVP/JU).

Nach Ansicht der Kommission würde die Initiative die Situation jedoch nicht verbessern. Das Problem sei nicht die Gesetzgebungskompetenz, sondern der Vollzug in den Kantonen. Auch will die Kommission nicht der geplanten Revision der Strafprozessordnung vorgreifen.