Klage gegen Verbot von «Kampf der Nibelungen» im sächsischen Ostritz abgewiesen
Das Verbot des Neonazi-Kampfsportevents «Kampf der Nibelungen» ist einem urteil zufolge rechtens.
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kampfsportevent für Rechtsextreme Gefahr für öffentliche Sicherheit.
Das Verwaltungsgericht Dresden wies am Mittwoch eine Klage des Veranstalters mit der Begründung ab, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Dies habe die sächsische Stadt Ostritz zutreffend angenommen, als sie die für Oktober 2019 geplante Veranstaltung untersagt hatte.
Die Veranstaltung habe keinen Sportcharakter, sondern diene der rechtsextremen Kampfertüchtigung und damit der Vorbereitung eines politischen Kampfs, begründete die Stadt ihre Entscheidung. Die Veranstaltung «Kampf der Nibelungen» wurde von 2013 bis 2018 jährlich ausgerichtet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ordnet sie der Neonaziszene zu. Das Dresdner Verwaltungsgericht und das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen wiesen 2019 Eilanträge des Veranstalters gegen das Verbot zurück.
Dieser wollte nun gerichtlich festgestellt wissen, dass das Verbot rechtswidrig war, hatte aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht erklärte, dass die Vorführung von Kampftechniken und die Kampfertüchtigung als Einstieg in den körperlichen politischen Kampf im Vordergrund gestanden habe. So hätten politische Ziele gewaltsam durchgesetzt werden sollen. Bei der Veranstaltung gewonnene Erkenntnisse hätten absehbar dazu genutzt werden können, Gewalt gegen Funktionsträger und Andersdenkende auszuüben.
Schon bei vorherigen Veranstaltungen sei die offene Ablehnung der Demokratie zum Ausdruck gebracht worden, erklärte das Gericht. Der «Kampf der Nibelungen» habe sich an rechtsextremistische Hooligans, Rocker und junge sportaffine Rechtsextremisten gerichtet, die für den Kampfsport unter entsprechenden politischen Vorzeichen gewonnen werden sollten. Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen beantragt werden.