Mutterschaftsentschädigung
Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital verbleiben müssen, sollen länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. An seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz verabschiedet. Damit erfüllt er einen Auftrag des Parlaments.
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sieht das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor und auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Frauen
Mit der Änderung des EOG wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Tage verlängert (von 98 auf maximal 154 Tage), sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss. Die Anpassung setzt die Motion 16.3631 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates um. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden. Das Obligationenrecht wird ebenfalls angepasst, damit die Verlängerung von Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz gewährleistet ist.
Die Mehrkosten durch die Anpassung des EOG werden auf 5,9 Millionen Franken jährlich geschätzt und können mit den aktuellen Einnahmen der EO finanziert werden.