Neue Grundlage für die Kulturpartnerschaft

Kanton Basel-Stadt
Kanton Basel-Stadt

Basel,

Der neue Kulturvertrag regelt die Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt für kulturelle Zentrumsleistungen ab 2022.

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Amtliche Dokument sollen öffentlich zugänglich werden. (Symbolbild) - Keystone

Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Die beiden Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen den neuen Kulturvertrag gemeinsam zur öffentlichen Vernehmlassung vor. Der Vertrag regelt die Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt für kulturelle Zentrumsleistungen ab 2022. Die gleichzeitig veröffentlichten Vorlagen an den Grossen Rat Basel-Stadt und an den Landrat Basel-Landschaft erläutern weitere Verhandlungsergebnisse und die geplante Umsetzung des neuen Kulturvertrags sowie weitere Massnahmen im Bereich der Kulturförderung im Kanton Basel-Landschaft. Mit dem nun vorliegenden Gesamtpaket wird eine stabile Grundlage für eine zukunftsgerichtete und nachhaltige Kulturpartnerschaft zwischen den beiden Kantonen geschaffen.

Im Oktober 2018 haben die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Eckwerte für den neuen Kulturvertrag und die neue Kulturpartnerschaft ab 2022 definiert: Die Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt wurde auf 9,6 Mio. Franken pro Jahr festgelegt. Die Höhe der Abgeltung gewährleistet, zusammen mit der Entflechtung der Zuständigkeiten, dass das Bestehen der betroffenen Institutionen gesichert wird.

Neuer Kulturvertrag ab 2022

Die beiden Regierungen legen nun den neuen Kulturvertrag, der ab 2022 in Kraft treten wird, zur öffentlichen Vernehmlassung vor. Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet künftig eine Abgeltung von 9,6 Mio. Franken pro Jahr an den Kanton Basel-Stadt und nicht mehr an einzelne Institutionen. Die Verteilung der Mittel an die Institutionen erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

Wie im bisherigen Kulturvertrag sind die Mittel aus dem Kanton Basel-Landschaft zweckgebunden für kulturelle Zentrumsleistungen im Bereich des professionellen zeitgenössischen Kulturschaffens. Für die Verteilung der Mittel an die Institutionen hält der neue Vertrag objektive Kriterien fest, die sich an bestehenden interkantonalen Modellen für Abgeltungen kultureller Zentrumsleistungen orientieren: Die aus den Abgeltungen begünstigten Institutionen müssen nachweislich eine regionale Ausstrahlung besitzen, einen regulären Betriebsbeitrag des Kantons Basel-Stadt erhalten und ein eigenes Ensemble oder Orchester beschäftigen oder per Leistungsauftrag des Kantons Basel-Stadt Koproduktionspartner und Spielstätte für regionale Ensembles und Compagnies sein. Die regionale Ausstrahlung wird per Erhebung des Publikumsaufkommens belegt. Es werden künftig die drei Institutionen mit den meisten Besucherinnen und Besuchern aus dem Kanton Basel-Landschaft berücksichtigt.

Der gesamthafte Betriebsbeitrag, den diese drei Institutionen erhalten, erhöht sich indes nicht. Vielmehr verringert sich der baselstädtische Anteil am Betriebsbeitrag dieser drei Institutionen entsprechend der Erhöhung der Beiträge aus der Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft. Die dadurch frei werdenden Mittel werden innerhalb des Kulturbudgets des Kantons Basel-Stadt so umgelagert, dass alle Institutionen, die heute aus der Kulturvertragspauschale (bestehender Kulturvertrag) begünstigt werden, in derselben Höhe wie bisher unterstützt werden. Für den Kanton Basel-Stadt resultieren aus dieser Verschiebung weder Mehrkosten noch Einsparungen. Die Angleichung an bestehende Modelle von Abgeltungen kultureller Zentrumsleistungen ermöglicht eine transparente Verteilung der Mittel auf der Basis von objektiven Kriterien und eine Vergleichbarkeit.

Der Kanton Basel-Landschaft hat, wie der Kanton Basel-Stadt, das Recht auf einen nicht-stimmberechtigten Beisitz in Steuerungsgremien der drei aus der Abgeltung begünstigten Institutionen. Bei Institutionen, bei denen ein stimmberechtigter Einsitz des Kantons Basel-Stadt per Delegation durch den Regierungsrat besteht, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls das Recht auf einen stimmberechtigten Einsitz per Delegation durch den Regierungsrat. Der Einsitz der beiden Kantone in den Steuerungsgremien wird gemäss dem jeweiligen Governance-Modell der Institution gestaltet.

Entflechtung der Zuständigkeiten in der institutionellen Förderung und Stärkung der projektbezogenen partnerschaftlichen Förderung

Ab 2022 übernimmt der Kanton Basel-Landschaft deutlich mehr Verantwortung für das Haus der elektronischen Künste und überträgt seinen Anteil am Betriebsbeitrag an den RFV Basel, der im Auftrag der beiden Kantone fördert, ins reguläre Kantonsbudget. Die Förderung der Basler Papiermühle, die seit 2017 im Sinne einer Übergangslösung aus der Kulturvertragspauschale unterstützt wird, fällt künftig ganz in die Verantwortung des Kantons Basel-Stadt.

Im Bereich der partnerschaftlichen Projekt- und Produktionsförderung setzen die beiden Regierungen ein sichtbares Zeichen für eine starke Förderpartnerschaft, indem die Finanzierung der gemeinsamen Fachausschüsse BS/BL ab 2022 vollständig paritätisch ausgestaltet wird. Der Kanton Basel-Landschaft erhöht als integralen Teil der neuen Kulturpartnerschaft seine Mittel an die gemeinsamen Fachausschüsse Literatur, Tanz und Theater sowie Musik. Im Bereich Musik wird dadurch der partnerschaftliche Aufbau von zwei neuen Förderschwerpunkten ermöglicht, für die aktuell die Mittel fehlen: Es sind dies die Förderung des Musiktheaters und die Jazzförderung. Ein neu eingerichteter regionaler Fachkredit Strukturentwicklung BS/BL wird die punktuelle Unterstützung von Institutionen, Vereinen und Festivals aus beiden Kantonen bei Struktur- und Organisationsentwicklungen ermöglichen.

Die beiden Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen den neuen Kulturvertrag gemeinsam zur öffentlichen Vernehmlassung vor. Der Vertrag regelt die Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt für kulturelle Zentrumsleistungen ab 2022. Die gleichzeitig veröffentlichten Vorlagen an den Grossen Rat Basel-Stadt und an den Landrat Basel-Landschaft erläutern weitere Verhandlungsergebnisse und die geplante Umsetzung des neuen Kulturvertrags sowie weitere Massnahmen im Bereich der Kulturförderung im Kanton Basel-Landschaft. Mit dem nun vorliegenden Gesamtpaket wird eine stabile Grundlage für eine zukunftsgerichtete und nachhaltige Kulturpartnerschaft zwischen den beiden Kantonen geschaffen.

Im Oktober 2018 haben die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die Eckwerte für den neuen Kulturvertrag und die neue Kulturpartnerschaft ab 2022 definiert: Die Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Basel-Stadt wurde auf 9,6 Mio. Franken pro Jahr festgelegt. Die Höhe der Abgeltung gewährleistet, zusammen mit der Entflechtung der Zuständigkeiten, dass das Bestehen der betroffenen Institutionen gesichert wird.

Neuer Kulturvertrag ab 2022

Die beiden Regierungen legen nun den neuen Kulturvertrag, der ab 2022 in Kraft treten wird, zur öffentlichen Vernehmlassung vor. Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet künftig eine Abgeltung von 9,6 Mio. Franken pro Jahr an den Kanton Basel-Stadt und nicht mehr an einzelne Institutionen. Die Verteilung der Mittel an die Institutionen erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

Wie im bisherigen Kulturvertrag sind die Mittel aus dem Kanton Basel-Landschaft zweckgebunden für kulturelle Zentrumsleistungen im Bereich des professionellen zeitgenössischen Kulturschaffens. Für die Verteilung der Mittel an die Institutionen hält der neue Vertrag objektive Kriterien fest, die sich an bestehenden interkantonalen Modellen für Abgeltungen kultureller Zentrumsleistungen orientieren: Die aus den Abgeltungen begünstigten Institutionen müssen nachweislich eine regionale Ausstrahlung besitzen, einen regulären Betriebsbeitrag des Kantons Basel-Stadt erhalten und ein eigenes Ensemble oder Orchester beschäftigen oder per Leistungsauftrag des Kantons Basel-Stadt Koproduktionspartner und Spielstätte für regionale Ensembles und Compagnies sein. Die regionale Ausstrahlung wird per Erhebung des Publikumsaufkommens belegt. Es werden künftig die drei Institutionen mit den meisten Besucherinnen und Besuchern aus dem Kanton Basel-Landschaft berücksichtigt.

Der gesamthafte Betriebsbeitrag, den diese drei Institutionen erhalten, erhöht sich indes nicht. Vielmehr verringert sich der baselstädtische Anteil am Betriebsbeitrag dieser drei Institutionen entsprechend der Erhöhung der Beiträge aus der Abgeltung des Kantons Basel-Landschaft. Die dadurch frei werdenden Mittel werden innerhalb des Kulturbudgets des Kantons Basel-Stadt so umgelagert, dass alle Institutionen, die heute aus der Kulturvertragspauschale (bestehender Kulturvertrag) begünstigt werden, in derselben Höhe wie bisher unterstützt werden. Für den Kanton Basel-Stadt resultieren aus dieser Verschiebung weder Mehrkosten noch Einsparungen. Die Angleichung an bestehende Modelle von Abgeltungen kultureller Zentrumsleistungen ermöglicht eine transparente Verteilung der Mittel auf der Basis von objektiven Kriterien und eine Vergleichbarkeit.

Der Kanton Basel-Landschaft hat, wie der Kanton Basel-Stadt, das Recht auf einen nicht-stimmberechtigten Beisitz in Steuerungsgremien der drei aus der Abgeltung begünstigten Institutionen. Bei Institutionen, bei denen ein stimmberechtigter Einsitz des Kantons Basel-Stadt per Delegation durch den Regierungsrat besteht, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls das Recht auf einen stimmberechtigten Einsitz per Delegation durch den Regierungsrat. Der Einsitz der beiden Kantone in den Steuerungsgremien wird gemäss dem jeweiligen Governance-Modell der Institution gestaltet.

Entflechtung der Zuständigkeiten in der institutionellen Förderung und Stärkung der projektbezogenen partnerschaftlichen Förderung

Ab 2022 übernimmt der Kanton Basel-Landschaft deutlich mehr Verantwortung für das Haus der elektronischen Künste und überträgt seinen Anteil am Betriebsbeitrag an den RFV Basel, der im Auftrag der beiden Kantone fördert, ins reguläre Kantonsbudget. Die Förderung der Basler Papiermühle, die seit 2017 im Sinne einer Übergangslösung aus der Kulturvertragspauschale unterstützt wird, fällt künftig ganz in die Verantwortung des Kantons Basel-Stadt.

Im Bereich der partnerschaftlichen Projekt- und Produktionsförderung setzen die beiden Regierungen ein sichtbares Zeichen für eine starke Förderpartnerschaft, indem die Finanzierung der gemeinsamen Fachausschüsse BS/BL ab 2022 vollständig paritätisch ausgestaltet wird. Der Kanton Basel-Landschaft erhöht als integralen Teil der neuen Kulturpartnerschaft seine Mittel an die gemeinsamen Fachausschüsse Literatur, Tanz und Theater sowie Musik. Im Bereich Musik wird dadurch der partnerschaftliche Aufbau von zwei neuen Förderschwerpunkten ermöglicht, für die aktuell die Mittel fehlen: Es sind dies die Förderung des Musiktheaters und die Jazzförderung. Ein neu eingerichteter regionaler Fachkredit Strukturentwicklung BS/BL wird die punktuelle Unterstützung von Institutionen, Vereinen und Festivals aus beiden Kantonen bei Struktur- und Organisationsentwicklungen ermöglichen.

Impulse für die Kulturförderung im Kanton Basel-Landschaft

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft strebt zusätzlich ein verstärktes Engagement bezüglich der kulturellen Infrastruktur und eine Stärkung der Projekt- und Produktionsförderung im Kanton Basel-Landschaft an. Er legt deshalb mit der Landratsvorlage ein Konzept für die zeitgenössische Kunst- und Kulturförderung vor. Dieses umfasst finanzielle und strukturelle Massnahmen in verschiedenen Förderbereichen. Vorgesehen sind unter anderem eine Erhöhung der Mittel für Institutionen im Kanton Basel-Landschaft sowie eine Stärkung der Förderkredite in mehreren Bereichen der basellandschaftlichen Kulturförderung. Zudem beabsichtigt der Regierungsrat, gemeinsam mit dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden im Rahmen eines VAGS-Projekts Strukturen zu erarbeiten, die eine bessere Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Bereich der Kulturförderung ermöglichen.

Vernehmlassung neuer Kulturvertrag

Zum neuen Kulturvertrag wird in den beiden Kantonen parallel eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt. Die Auswertung der Vernehmlassungsantworten erfolgt gemeinsam. Interessierte können sich bis zum 17. März 2019 schriftlich zum geplanten Staatsvertrag vernehmen lassen.

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