Nach dem VW-Abgasskandal haben Tausende Diesel-Besitzer den Hersteller auf Schadenersatz verklagt. Eine andere Möglichkeit war, gegen den Autohändler vorzugehen. Allerdings ist auch hier die Rechtslage nicht immer eindeutig.
Wer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel neu gekauft hat, kann zwar auch den Händler in die Pflicht nehmen. Doch einfach so vom Kaufvertrag zurückzutreten, ist laut BGH nicht zulässig. Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Wer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel neu gekauft hat, kann zwar auch den Händler in die Pflicht nehmen. Doch einfach so vom Kaufvertrag zurückzutreten, ist laut BGH nicht zulässig. Foto: Julian Stratenschulte/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel neu gekauft hat, kann nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten und vom Händler das Geld zurückverlangen.
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Das teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu einem Ende September verkündeten Urteil mit. (Az. VIII ZR 111/20)

In dem Fall geht es um einen Mann, der nicht - wie die allermeisten Diesel-Kläger - Volkswagen als Hersteller auf Schadenersatz verklagt hat. Er will stattdessen erreichen, dass sein Autohändler das kurz vor Auffliegen des Dieselskandals gekaufte Fahrzeug zurücknehmen und ihm einen Grossteil des Kaufpreises erstatten muss.

Grundsätzlich haben Neuwagenkäuferinnen und -käufer in den ersten zwei Jahren besondere Rechte, wenn sich herausstellt, dass ihr Auto Mängel hat. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie in der Regel die Wahl zwischen einer kostenlosen Reparatur und dem Austausch gegen ein anderes, neues Auto. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt erst infrage, wenn die Reparaturversuche nichts gebracht haben oder der Händler die Nachbesserung trotz Aufforderung verweigert.

Der Kläger in dem Fall hatte seinem Händler gar keine Frist gesetzt, sondern wollte sofort aus dem Vertrag heraus. Die Kölner Gerichte hatten dies für gerechtfertigt gehalten: Dem Mann sei nicht zumutbar, die unzulässige Abgastechnik in dem Auto durch das angebotene Software-Update entfernen zu lassen. Dieses komme letztlich vom selben Autobauer, der den Mangel durch arglistiges Verhalten selbst verursacht habe. Ausserdem seien negative Auswirkungen auf das Auto oder den Fahrbetrieb «nach der allgemeinen Lebenserfahrung» denkbar.

Das hätte laut BGH aber nicht ohne eingehende Prüfung und Experten-Rat unterstellt werden dürfen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass hier die Vertrauensgrundlage zwischen Käufer und Verkäufer gestört sei. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter geben aber zu bedenken, dass sich ein Verkäufer nach ihrer bisherigen Rechtsprechung «ein arglistiges Vorgehen des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen muss». Ausserdem sei das Software-Update zum fraglichen Zeitpunkt von den zuständigen Behörden geprüft und freigegeben gewesen. Das Kölner Oberlandesgericht muss sich den Fall auf die Revision des Händlers hin nun noch einmal genauer anschauen.

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