Vor wenigen Tagen erst wurde die 2G-Regel in Bayern ausser Kraft gesetzt. Und jetzt auch in Baden-Württemberg. Geklagt hatte die Betreiberin eines Schreibwarenladens.
Am Eingang eines Ladens in der Ravensburger Innenstadt wird auf die Maskenpflicht und die 2G-Regel hingewiesen. Foto: Felix Kästle/dpa
Am Eingang eines Ladens in der Ravensburger Innenstadt wird auf die Maskenpflicht und die 2G-Regel hingewiesen. Foto: Felix Kästle/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Ungeimpfte dürfen in Baden-Württemberg vorerst wieder mit einem aktuellen Test shoppen gehen.
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Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim kippte die 2G-Regel für den Einzelhandel.

Das Einfrieren der Alarmstufe II durch die Corona-Verordnung der Landesregierung sei voraussichtlich rechtswidrig, teilte der VGH mit. Die darin vorgesehene 2G-Regel werde mit sofortiger Wirkung ausser Vollzug gesetzt. Damit gilt für den Einzelhandel vorläufig, dass neben Geimpften und Genesenen auch wieder Menschen mit aktuellem Test (3G) in Läden einkaufen dürfen.

Geklagt hatte eine Frau aus dem Ortenaukreis, die ein Geschäft für Schreibwaren betreibt. Sie monierte, dass Schreibwarenläden anders als Blumengeschäfte nicht zur Grundversorgung gerechnet werden. In letzteren gilt trotz Alarmstufe II die 3G-Regel. Das sei eine Ungleichbehandlung.

In Bayern hatte der Verwaltungsgerichtshof vor fünf Tagen ebenfalls die 2G-Regel ausser Kraft gesetzt. Für die grün-schwarze Regierung in Baden-Württemberg ist es der zweite Rückschlag binnen weniger Tage. Erst am Freitag hatten die Mannheimer Richter einem ungeimpften Studenten in einer ähnlichen Sache Recht gegeben. Er hatte geklagt, dass die Alarmstufe II zum weitgehenden Ausschluss von Nicht-Geimpften von Präsenzveranstaltungen führe.

Die grün-schwarze Landesregierung hatte aus Sorge um die Omikron-Variante des Coronavirus die Alarmstufe II in der Corona-Verordnung beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der Krankenhäuser bis Ende Januar ausser Kraft gesetzt.

Die Mannheimer Richter erklärten nun erneut, dass eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte vorsehe, nicht im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz des Bundes stehe.

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