Mitangeklagter in Lübcke-Prozess kommt auf freien Fuss
Für die Anklage im Fall Lübcke ist es ein Rückschlag: Der Haftbefehl gegen den mitangeklagten Markus H. wird aufgehoben. Das Gericht zieht damit seine Schlüsse aus widersprüchlichen Aussagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der wegen Beihilfe zum Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke angeklagte Markus H. kommt aus der Untersuchungshaft frei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hob den entsprechenden Haftbefehl bei der Fortsetzung des Prozesses am Donnerstag auf. Es gebe keinen hinreichenden, dringenden Tatverdacht mehr gegen ihn, erklärte das Gericht zur Begründung.
Markus H. war am 26. Juni 2019 festgenommen worden und befand sich seither in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft hatte ihm in der Anklage vorgeworfen, den mutmasslichen Haupttäter Stephan Ernst ideologisch beeinflusst und unter anderem so Beihilfe zu dem Mord geleistet zu haben. Sie geht von einem rechtsextremistischen Hintergrund für die Tat aus.
Das Gericht erläuterte, Beihilfe setze voraus, dass H. es zumindest für möglich gehalten habe, dass der Hauptangeklagte Stephan Ernst Lübcke töten würde. Dies sei nach der bisherigen Beweisaufnahme «nicht mehr in hohem Masse wahrscheinlich». Der bisherige Verdacht sei gestützt gewesen auf die Aussagen von Stephan Ernst und der früheren Lebensgefährtin von Markus H. während der Ermittlungen.
Der Senat habe jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben von Ernst. Die ehemalige Lebensgefährtin von H. habe bei ihrer Vernehmung durch das Gericht frühere Aussagen nicht nur relativiert, es hätten sich ausserdem Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren ergeben. Die weiteren Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung liessen demnach nicht den Schluss zu, Markus H. habe die Tat für möglich gehalten.
Auch eine Erweiterung des Verdachts auf eine Mittäterschaft von H. am Mord an Lübcke und nicht mehr nur der Beihilfe sieht das Gericht nicht. Eine entsprechende Einlassung des Hauptangeklagten Ernst vor Gericht sei nicht glaubwürdig. Mehrfaches Nachfragen habe keine glaubhafte Darstellung einer Beteiligung von H. am Tatort erbracht.
Der Deutsche Stephan Ernst hatte in unterschiedlichen Versionen gestanden, Lübcke erschossen zu haben. Laut seiner Aussage vor Gericht war H. bei der Tat Anfang Juni 2019 im nordhessischen Wolfhagen anwesend. In einem vorherigen Geständnis während der Ermittlungen hatte er jedoch auch angegeben, der Schuss habe sich versehentlich gelöst, als H. die Waffe gehalten habe.
Der Sprecher der Familie Lübcke, die in dem Verfahren als Nebenkläger auftritt, erklärte in einer Stellungnahme, für die Familie sei die Entscheidung Gerichts «kaum zu ertragen.» Sie sei fest davon überzeugt, dass die Tat von beiden Angeklagten gemeinschaftlich geplant und gemeinschaftlich verübt worden ist.
Hermann Schaus, innenpolitischer Sprecher und Obmann der Linken im Lübcke-Untersuchungsausschuss des Landtags, kritisierte die Ermittlungsarbeit des Generalbundesanwalts in Bezug auf H. Es sei versäumt worden, «das Neonazi-Umfeld, in dem sich die beiden Angeklagten seit Jahrzehnten bewegt haben, in seine Ermittlungsarbeit einzubeziehen.»
Ernst und H. waren frühere Arbeitskollegen, die sich nach Angaben von Ernst angefreundet hatten. H. war demnach derjenige, der Ernst politisch beeinflusst habe, nachdem dieser sich vor Jahren aus der rechten Szene gelöst habe. Er habe ihn auch zu gemeinsamen Schiessübungen im Wald mitgenommen, hatte Ernst in seinen Geständnissen angegeben.
Bei der Durchsuchung der Wohnung von H. hatten die Ermittler nach dem Mord an Lübcke zahlreiche NS-Devotionalien gefunden. Auf der gelöschten Festplatte seines Computers entdeckten sie zahlreiche Texte mit rechtsextremen und antisemitischen Inhalten.
Markus H. steht nach Angaben des Oberlandesgerichts weiterhin unter dem Verdacht, gegen das Waffenrecht verstossen zu haben. Die Straferwartung für dieses Delikt sei aber so gering, dass eine Fortsetzung der 15 Monate andauernden Untersuchungshaft zu der erwarteten Strafe bei einer Verurteilung ausser Verhältnis stehe.