Menschenrechtsgericht weist Klage zu Sperma eines Toten ab
Das europäische Menschenrechtsgericht in Strassburg hat eine Klage zur Herausgabe von Sperma eines Toten abgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Lanzmann-Witwe hat kein Recht auf Herausgabe des Samens ihres Sohnes.
Die Beschwerde der Witwe des verstorbenen französischen Filmemachers Claude Lanzmann - bekannt durch die «Shoah»-Filme - sei unzulässig, urteilte das Strassburger Gericht am Donnerstag. Die Witwe Petithory Lanzmann wollte eine Pariser Klinik zwingen, ihr das eingefrorene Sperma ihres ebenfalls verstorbenen Sohnes zur Verfügung zu stellen, um damit in einer Fortpflanzungsklinik in Israel ein Kind zeugen zu lassen.
Die Strassburger Richter urteilten, Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiere zwar das Recht auf ein Familienleben. Dies umfasse aber nicht ausdrücklich ein «Recht, Grosseltern zu werden». In Frankreich war Petithory Lanzmann in allen Instanzen vor Gericht unterlegen, nachdem die Klinik die Herausgabe des Spermas verweigert hatte.
Der Sohn der Lanzmanns hatte nach Angaben seiner Mutter kurz vor seinem Krebs-Tod 2017 einen Kinderwunsch geäussert. Sie wollte ihm diesen letzten Wunsch durch künstliche Befruchtung erfüllen. In Israel ist anders als in Frankreich die Leihmutterschaft erlaubt.