OLG Frankfurt: Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister ist gesetzwidrig
Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister sind gesetzeswidrig und können daher nicht als Grundlage für Bussgeldbescheide dienen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ortspolizeibehörden müssen bei Messungen auf eigene Bedienstete zurückgreifen.
Ortspolizeibehörden dürfen die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einer am Dienstag veröffentlichten Grundsatzentscheidung befand. Eine im hoheitlichen Auftrag von einer Privatperson vorgenommene Geschwindigkeitsmessung habe keine Rechtsgrundlage. (Az. 2 Ss-OWi 942/19)
Im vorliegenden Fall hatte eine Gemeinde mit einer privaten GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unter anderem zum Zweck der «Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen» geschlossen. Ein Angestellter der GmbH nahm daraufhin Tempokontrollen vor, in deren Folge gegen einen Betroffenen ein Bussgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften verhängt wurde. Das OLG bestätigte nun, dieses Verfahren sei rechtswidrig gewesen.