Opel muss für Software-Update Diesel-Modell zurückrufen

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Deutschland,

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Verpflichtung von Opel bestätigt, mehrere Diesel-Modelle im Zuge des Abgasskandals umgehend zurückzurufen.

Produktion des Opel Zafira im mittlerweile geschlossenen Bochumer Opel-Werk. Foto: Caroline Seidel/Archiv/dpa
Produktion des Opel Zafira im mittlerweile geschlossenen Bochumer Opel-Werk. Foto: Caroline Seidel/Archiv/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Damit bestätigte das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig vom November 2018.

Opel müsse die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umrüsten, teilte das OVG am Donnerstag in Schleswig mit. Betroffen sind die Modelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016. Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar (Az. 5 MB 3/19).

Damit bestätigte das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Schleswig vom November 2018. Es hatte im Abgasskandal den Eilantrag von Opel gegen eine Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) abgelehnt. Nach Auffassung des KBA verfügen die drei Fahrzeugmodelle über unzulässige Abschalteinrichtungen.

Das KBA hatte den sofortigen Rückruf im Oktober 2018 mit der Begründung angeordnet, die eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen würden unter anderem schon bei Aussentemperaturen unter 17 Grad Celsius in ihrer Wirksamkeit gedrosselt. Mit solchen Abschalteinrichtungen würden mehr Stickstoffoxide emittiert als nach EU-Recht zulässig.

Am 17. Oktober 2018 ordnete die Behörde deshalb an, dass Opel die unzulässigen Einrichtungen entfernen und die Motorsteuerungssoftware der Wagen umrüsten muss. Eine schon seit April 2018 laufende freiwillige Rückruf- und Umrüstungsaktion hielt das KBA für nicht ausreichend.

Der dagegen gerichtete Antrag von Opel auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Schleswiger Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 09.11.2018, Az. 3 B 127/18). Der 5. Senat des OVG hat die dagegen gerichtete Beschwerde jetzt zurückgewiesen.

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