Ein Hotel wird damit beworben, nur «wenige Gehminuten» vom Strand entfernt zu sein. Tatsächlich sind es jedoch 1,3 Kilometer. Eine Frau zieht vor Gericht.
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Eine deutsche Frau ist vor Gericht gezogen, weil ihr Hotel anders als beworben nicht nur «wenige Gehminuten» vom Strand entfernt war. (Symbolbild) - pexels

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Deutsche bucht ein nur «wenige Gehminuten» vom Strand entferntes Hotel.
  • Vor Ort stellt sie jedoch fest, dass der Fussmarsch 25 Minuten dauert.
  • Sie verlangt Schadenersatz – und erhält Recht.
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Ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel befindet sich nicht «nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden». Das hat das Amtsgericht München (D) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

Ein Reiseveranstalter, der das Hotel trotzdem so angepriesen hatte, muss darum die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz zahlen. Die Summe beläuft sich insgesamt auf 1795 Euro (rund 1722 Franken).

Geklagt hatte eine Frau, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist war. Ihr gebuchtes Boutique-Hotel war mit den Worten «nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt» beschrieben worden.

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Ein Hotel in Costa Rica wurde damit beworben, «nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt» zu sein. (Symbolbild)
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Tatsächlich war der Strand jedoch 1,3 Kilometer entfernt. (Symbolbild)
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Vor Gericht hat die Frau nun recht erhalten. (Symbolbild)

Vor Ort musste sie dann feststellen, dass sich das Hotel tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen.

Nach Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter dann ein Ersatzhotel. Diese Kosten und Schadenersatz für einen mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter zurück. Und bekam nun vom Gericht recht.

Gericht: Ein solches Tempo kann nicht vorausgesetzt werden

Die 1,3 Kilometer könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei «selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo», entscheidet das Gericht.

Das Einhalten «eines solchen Tempos» könne nicht vorausgesetzt werden. Schliesslich sei dem Hotel bei der Reiseplanung bekannt gewesen, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste.

Ausserdem gibt das Gericht zu bedenken: Es handelte sich bei knapp 9000 Euro (rund 8634 Franken) für zwölf Tage ohne Flüge um eine «Reise im Hochpreissegment».

Warst du schon mal in den Ferien mit dem Hotel unzufrieden?

Das Gericht hält fest: «Die Beklagte, die selbst damit wirbt, ‹unvergessbare Luxusreisen› anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen.»

Bei einer hochpreisigen Luxusreise seien «wenige Gehminuten» eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmässig fünf Minuten nicht überschreitet. Das ist die Überzeugung des Gerichts.

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