Verstoss gegen Corona-Auflagen: Bayern erlässt Bussgeldkatalog
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Verstoss gegen die wegen der Corona-Krise geltenden Ausgangsbeschränkungen droht in Bayern im Regelfall eine Geldbusse von 150 Euro.
Wer unerlaubt ein Krankenhaus oder Pflegeheim betritt, muss mit einem Bussgeld von 500 Euro rechnen.
Laden- oder Restaurantbesitzern, die unerlaubterweise öffnen, droht eine Geldbusse von 5000 Euro. Das geht aus einem Bussgeldkatalog hervor, den das bayerische Gesundheitsministerium am Freitag erlassen hat. Dieser soll allen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern als Richtschnur zur Verfügung stehen, die für die Bussgeldbescheide zuständig sind. Am Dienstag hatte bereits Nordrhein-Westfalen Bussgeld-Regeln für Verstösse gegen Massnahmen in der Corona-Krise erlassen.
Als Straftat soll laut Gesundheits- und Innenministerium in Bayern gewertet werden, wenn Menschen in Gruppen gegen die weitreichenden Ausgangsbeschränkungen verstossen - weil dann gleichzeitig auch ein Verstoss gegen das Versammlungsverbot vorliege.
«Wir alle müssen gemeinsam alles unternehmen, um das gefährliche Coronavirus bestmöglich einzudämmen», sagte die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU). Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) betonte: «Verstösse werden wir konsequent sanktionieren. Dort, wo notwendig, wird die bayerische Polizei die Kontrollen noch weiter verstärken.»
150 Euro muss nach dem Bussgeldkatalog nicht nur derjenige bezahlen, der ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt, sondern auch, wer den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht einhält. Grundsätzlich gilt: Bei den Summen handelt es sich um einen Regelsatz, der in konkreten Fällen auch niedriger oder höher ausfallen kann. Bei wiederholten Verstössen sollen die Regelsätze verdoppelt, bei fahrlässigem Handeln halbiert werden.
Zur Eindämmung des Coronavirus gelten in ganz Bayern seit vergangenem Samstag umfangreiche Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der Wohnung ist - zunächst befristet bis einschliesslich 3. April - nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Dazu zählen etwa der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arztbesuche, aber auch «Sport und Bewegung an der frischen Luft» - das aber nur alleine oder mit den Menschen, mit denen man in einer Wohnung zusammenlebt.