Aargauer Corona-Kritiker zu Recht als Kantonsschullehrer entlassen

Keystone-SDA
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Aarau,

Weil er die Corona-Massnahmen wiederholt öffentlich kritisierte, ist ein Aargauer Lehrer seinen Job los. Zu Recht, wie das Aargauer Verwaltungsgericht befindet.

Lehrer Kantonsschule
Ein Lehrer organisiert einen Speicheltest an einer Kantonsschule- - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aargauer Kartonschullehrer verlier wegen Corona-Kritik seinen Job.
  • Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde nun ab.

Ein Lehrer an einer Aargauer Kantonsschule hat seinen Job nach wiederholter öffentlicher Kritik an den Corona-Massnahmen und den Behörden zu Recht verloren. Das hat das Aargauer Verwaltungsgericht entschieden. Der vorgewarnte Lehrer blitzte mit seiner Klage ab.

Der seit 2006 mit einem Teilzeitpensum angestellte Lehrer habe seine Treuepflicht gegen den in der Mahnung von 2020 aufgestellten Grundsatz der strikten Trennungspflicht zwischen privaten Ansichten und beruflicher Funktion verletzt. Dies geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.

Das Gericht führt in seinem 33 Seiten zählenden Urteil aus, dass das Verhalten des Klägers zeige, dass dieser «seiner Vorbildfunktion als Lehrer nicht gerecht wurde». Das Verhalten sei ohne Weiteres geeignet gewesen, dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit seines Arbeitgebers und der Schule als kantonale Institution in Öffentlichkeit zu schaden.

Verhaltensmangel während Bewährungszeit

Dieser Verhaltensmangel sei während der Bewährungszeit aufgetreten. Daher liege ein sachlicher Kündigungsgrund gemäss dem kantonalen Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vor.

Das Bildungsdepartement stützte die Kündigung des Lehrers, der im Aargau als Corona-Kritiker einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangte. Er war unter anderem im Februar 2021 in Wohlen AG an der Demonstration gegen das Corona-Massnehmen als Redner aufgetreten und kritisierte die Behörden.

Der Lehrer argumentierte in seiner Klage, die Kündigung sei unverhältnismässig. Alle vorgeworfenen Äusserungen und Aktivitäten fielen in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit. Er sei auch an der Demonstration als Privatperson aufgetreten.

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