AKWs müssen höhere Beiträge für Stilllegungsfonds bezahlen
Vier AKW-Betreiber blitzen mit einer Beschwerde gegen die Erhöhung ihrer Beiträge vor dem Bundesverwaltungsgericht ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein 30 Prozent-Erhöhung der AKW-Stilllegungs-Gebühren sind zulässig.
- So entschied das Bundesverwaltungsgericht zur Klage mehrerer AKW-Betreiber.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vierer Betreiber von Atomkraftwerken ab. Sie wollten gegen die Erhöhung ihrer Beiträge für die Stilllegung der Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle vorgehen. Das Gericht in St. Gallen hält aber fest, dass für die Erhöhung der Beiträge um 30 Prozent eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist der Bundesrat. Dieser hat gemäss Gericht seine Kompetenzen in diesem Zusammenhang nicht überschritten.
Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht den festgelegten Sicherheitszuschlag als verhältnismässig. Damit könne das Haftungsrisiko des Bundes reduziert werden, bei unzureichenden Mitteln für die Stilllegung und Entsorgung aufkommen zu müssen.
Ein Stilllegungsfonds und ein Entsorgungsfonds
Das Kernenergiegesetz sieht einen Stilllegungsfonds und einen Entsorgungsfonds vor. Gespiesen werden diese durch Beiträge der Betreiber der Atomkraftwerke. 2015 führte der Bundesrat zudem einen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent ein.
Gegen die im August 2016 festgelegten definitiven Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 legten die Axpo Power, die BKW Energie, das Kernkraftwerk Leibstadt und das Zwilag Zwischenlager Würenlingen gemeinsam eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie erachten den Sicherheitszuschlag als unzulässig.