Tochter (†3) mit Ecstasy getötet – Eltern erhalten 8 Jahre Haft
Eltern aus dem Aargau betäubten ihre schwer behinderte Tochter mit Ecstasy betäubt und töteten sie anschliessend. Sie wurden zu je acht Jahren Haft verurteilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Mai 2020 wurde im Aargau ein dreijähriges Mädchen getötet.
- Die Eltern sollen sie mit Ecstasy betäubt und getötet haben.
- Sie wurden nun der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen.
Je acht Jahre Freiheitsentzug für ein Elternpaar, das 2020 in Hägglingen AG seine schwer behinderte Tochter getötet hat. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach die beiden der vorsätzlichen Tötung und des Versuchs dazu schuldig. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Am 6. Mai 2020 hatten die heute 32-jährige Frau und der 34-jährige Mann ihre dreijährige Tochter mit Ecstasy betäubt und anschliessend erstickt. Weil er das Ecstasy besorgt hatte, wurde der Mann auch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Schuldsprüche erfolgten auch wegen Tötungsversuchs. Im Oktober 2019 hatten die Eltern bereits einmal versucht, das Kind mit einer Überdosis Schlafmittel im Schoppen zu töten. Es wachte aber wieder auf. Das Gericht ordnete für die beiden Deutschen Landesverweisungen von je zehn Jahren an.
Eltern wollten Tochter von «Leiden» erlösen
Das Kind litt seit seiner Geburt an einer schweren zerebralen Beeinträchtigung. Es hätte sein Leben lang intensive Betreuung rund um die Uhr benötigt.
Die Eltern machten geltend, sie hätten ihre Tochter aus Liebe von ihren zunehmend schlimmer werdenden Schmerzen, Krämpfen, Lähmungen und weiteren Leiden erlöst. Ihre Verteidiger hatten auf Totschlag und teilbedingte Freiheitsstrafen von je drei Jahren plädiert. Die Beschuldigten hätten unter grosser seelischer Belastung gehandelt.
Die Staatsanwältin hatte Freiheitsstrafen von je 18 Jahren wegen Mordes gefordert. Für das Kind hätte es durchaus Möglichkeiten für Fortschritte gegeben. Es sei den Beschuldigten aber lästig gewesen, sie hätten es loswerden wollen. Damit hätten sie egoistisch und skrupellos gehandelt.
Die Grossmutter des getöteten Kindes wurde vom Vorwurf der Gehilfenschaft freigesprochen. Die Anklage hatte ihr vorgeworfen, sie habe ihre Tochter und deren Freund nicht von der Tötung abgehalten.
Sie selbst hatte geltend gemacht, sie habe nicht gewusst, was tun. Sie habe von der Tat dringend abgeraten und die junge Familie so viel unterstützt, wie irgend möglich.