IV Rente: Praxis bei Suchterkrankungen geändert
Anspruch auf IV Rente haben künftig auch Suchterkrankte. Leidet man an einer Sucht, wird dies als Krankheit eingestuft. Das teilte das Bundesgericht mit.
Das Wichtigste in Kürze
- Bezüglich der IV Rente werden Suchterkrankungen künftig als Krankheit gesehen.
- Dies hat das Bundesgericht in einem Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
- Die versicherte Person habe eine Pflicht zur Schadensminderung.
Der Anspruchs auf eine IV Rente bei Suchterkrankungen wurde vom Bundesgericht geändert. Künftig bedeutet das, dass bei Suchterkrankungen so vorgegangen wie es bei psychischen Erkrankungen der Fall ist.
Ob die Suchtmittelabhängigkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, muss neu mit einem strukturierten Verfahren geklärt werden. Dies entschied die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern in einem veröffentlichten Urteil.
Objektive Beurteilung des Einzelfalls bei IV Rente notwendig
Im Einzelfall muss beurteilt werden: Können Betroffene trotz Leidens ganz oder teilweise einer Arbeit nachgehen?
Bei einem sogenannten Abhängigkeitssyndrom wurde eine IV-rechtliche Relevanz bislang abgesprochen. Eine Suchterkrankung begründete nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf eine IV Rente: Nämlich wenn die Sucht in eine Krankheit oder in einen Unfall mündete.
Sucht sei eine Krankheit
Die Rechtsprechung wurde auf der Basis medizinischer Erkenntnisse geändert: Aus der Sicht von Medizinern sei eine Sucht nämlich eine Krankheit. Daher dränge sich die gleiche Sichtweise wie bei psychischen Erkrankungen auf.
Die versicherte Person habe eine Pflicht zur Schadensminderung. So die Richter in Luzern in ihrem Urteil. Deshalb könne von ihr die aktive Teilnahme an einer zumutbaren, medizinischen Behandlung verlangt werden. Würde sich ein Betroffener weigern, könne die Rente gekürzt oder gestrichen werden.