Bundesrat

Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf bei Abstimmungserläuterungen

Keystone-SDA
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Bern,

Laut Bundesrat sollen Informationen des Bundesrates vor Volksabstimmungen grundsätzlich nicht anfechtbar bleiben.

Volksabstimmungen
Laut dem Bundesrat sollten Verzögerungen bei der Bestätigung von Abstimmungsresultaten und damit dem Inkrafttreten von Erlassen möglichst vermieden werden. (Archivbild) - afp

Bundesratsinformationen vor Volksabstimmungen, wie jene im roten Abstimmungsbüchlein, sollen grundsätzlich weiterhin nicht angefochten werden können. Die freie Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger bleibt nach Ansicht des Bundesrates dennoch gewährleistet.

Gemäss einem Bericht des Bundesrats vom Mittwoch überwiegen die Argumente gegen einen Ausbau eines Rechtsschutzes. Es wäre mit zusätzlichen Gerichtsverfahren zu rechnen, die mutmasslich dazu führen könnten, dass noch Wochen und Monate nach einer Abstimmung Unsicherheiten über die Gültigkeit der Ergebnisse bestünden.

Laut dem Bundesrat sollten Verzögerungen bei der Bestätigung von Abstimmungsresultaten und damit dem Inkrafttreten von Erlassen möglichst vermieden werden. Auch würde das Bundesgericht zusätzlich belastet und als Akteur in den politischen Entscheidungsprozess hineingezogen werden, wenn Abstimmungserläuterungen angefochten werden könnten.

Bundesgericht kann Volksabstimmung nachträglich überprüfen

Das Bundesgericht habe unter strengen Voraussetzungen bereits jetzt die Möglichkeit, die Gültigkeit der Volksabstimmung nachträglich zu überprüfen, falls sich nach einer Volksabstimmung erweist, dass die allgemeine Informationslage erheblich verzerrt war, so der Bundesrat.

Mit zusätzlichen Massnahmen sei die Ausarbeitung der Abstimmungserläuterungen in den vergangenen Jahren verbessert worden. Die Risiken inhaltlicher Fehler würden mit gezielten Vorkehrungen reduziert, hiess es weiter. Allfällige Fehler würden in der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch die Medien, thematisiert und korrigiert. Informationen weiterer Behörden, wie Departementen, seien anfechtbar.

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