CS-Besetzung: Bundesgericht bestätigt Urteile gegen Klimaaktivisten
Im November 2018 drangen zwölf Klimaaktivisten in die Lausanner Filiale der Credit Suisse ein. Nun hat das Bundesgericht ihre Verurteilung bestätigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Im November 2018 wurde die Credit-Suisse-Filiale in Lausanne besetzt.
- Daran beteiligten sich zwischen 20 und 30 Personen.
- Das Bundesgericht hat nun die Verurteilung von zwölf Klimaaktivisten bestätigt.
Das Bundesgericht hat die Verurteilung von zwölf Klimaaktivisten wegen Hausfriedensbruchs bestätigt. Diese drangen im November 2018 in die Eingangshalle der Credit Suisse in Lausanne ein. Sie können keinen sogenannten rechtfertigenden Notstand geltend machen.
Klimaaktivisten besetzen Filiale der Credit Suisse
An der rund einstündigen Aktion hatten sich zwischen 20 und 30 Personen beteiligt. Einige Personen folgten der Anweisung der Polizei, die Eingangshalle zu verlassen. Andere mussten von Polizisten heraus getragen werden. Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte zwölf Klimaaktivisten zu bedingten Geldstrafen zwischen zehn und zwanzig Tagessätzen und zu Bussen.
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht festgehalten: Es habe nicht über die Dringlichkeit der Klimaerwärmung zu befinden. Seine Aufgabe sei zu prüfen, ob die Aktivisten sich auf einen rechtfertigenden Notstand berufen können.
Ein solcher liegt gemäss Gesetz vor, wenn: Jemand eine Straftat begeht, um damit ein eigenes Rechtsgut oder das einer anderen Person zu retten. Dies, wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden.
Zusätzlich muss die Gefahr unmittelbar sein. Dies bedeutet laut Bundesgericht, dass sie sich innerhalb von Stunden nach der Tat auf die gegebenen Umstände auswirken muss. Geschützt werden müsse ausserdem ein individuelles Rechtsgut.
Bundesgericht: KeinRechtfertigungsgrund gefunden
Der rechtfertigende Notstand schütze einen Täter nicht vor Bestrafung, der seiner Ansicht nach ein höherrangiges Interesse bewahre. Auch nicht ein kollektives Interesse wie die Umwelt oder die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass sich die Klimaaktivisten auch nicht auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen könnten. Dies würde voraussetzen, dass kein anderes Mittel zu Verfügung stünde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es gebe unzählige, legale Methoden, wie beispielsweise eine bewilligte Demonstration.