Eltern streiten wegen Impfung des Sohnes: BAG-Empfehlung gilt
Die Kesb hat entschieden, dass ein Kind geimpft werden soll – gegen den Willen der Mutter. Sie zog bis vor das Bundesgericht, bleibt aber erfolglos.
Das Wichtigste in Kürze
- Eltern stritten sich darüber, ob das gemeinsame Kind Impfungen erhalten soll.
- Die Kesb entschied, dass das Kind geimpft werden soll. Sie folgte den BAG-Empfehlungen.
- Die Mutter zog den Fall bis vor das Bundesgericht, bleibt jedoch erfolglos.
Eine Mutter im Kanton Aargau muss ihren Sohn im Vorschulalter gegen ihren Willen impfen lassen. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Obergerichts bestätigt. Der Vater und die Frau haben ein gemeinsames Sorgerecht – und bei Streit gilt die BAG-Empfehlung.
Auf Antrag des Vaters hatte das Familiengericht Brugg AG der Mutter im September 2021 die strafbewehrte Weisung erteilt, den Sohn gegen Diphterie und Tetanus, gegen Masern, Mumps und Röten sowie gegen Pneumokokken zu impfen. Der fünfjährige Knabe lebt bei der Mutter. Die Eltern sind nicht verheiratet, üben jedoch ein gemeinsames Sorgerecht aus.
Die Mutter wehrte sich ohne Erfolg beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Weisung. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Impfung des Kindes kann die Kindesschutzbehörde angerufen werden, damit diese an Stelle der Eltern entscheidet, wie es im Urteil des Obergerichts hiess.
Bundesgericht stützt sich auf Ober- und Familiengericht
Die Kindesschutzbehörde orientiere sich an den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Von dieser Empfehlung sei nur abzuweichen, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage.
Das Bundesgericht stützt in seinem am Dienstag publizierten Urteil den Entscheid des Obergerichts und Familiengerichts. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes komme in erster Linie kantonales Recht zum Tragen. Das Bundesgericht könne dies nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen.
Mutter macht Vergleiche mit Ketzerverbrennungen
Die Mutter führte in ihrer Beschwerde gemäss Bundesgericht nicht an, inwiefern das kantonale Verfahrensrecht gegen verfassungsmässige Bestimmungen verstossen solle. Auch zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb beim Sohn eine Impfung nicht angezeigt wäre.
Sie behaupte vielmehr in generelles Weise die Schädlichkeit von Impfungen und versuche, dies als wissenschaftlich erwiesen darzustellen. Als «nicht zielführend» bezeichnen die Lausanner Richter in der Urteilsbegründung die von der Frau angeführten Vergleiche mit mittelalterlichen Ketzerverbrennungen.