Stadt Basel

Erstinstanzlicher Schuldspruch für Hammerattacke in Basel bestätigt

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Basel,

Das Basler Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch wegen der Hammerattacke auf den französischen Zentralbankchef François Villeroy de Galhau.

Francois Villeroy de Galhau
Das Basler Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch wegen der Hammerattacke auf François Villeroy de Galhau. (Archivbild) - picture alliance / Lino Mirgeler/dpa/Archivbild

Das Basler Appellationsgericht hat am Mittwoch in zweiter Instanz den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung wegen der Hammerattacke auf den französischen Zentralbankchef François Villeroy de Galhau vom Juni 2022 in Basel bestätigt. Der verurteilte Täter hatte Berufung eingelegt und einen Freispruch gefordert.

Gemäss Urteil des Basler Strafgericht als erste Instanz hatte der 41-jährige Basler den Notenbankchef im Juni 2022 auf dem Centralbahnplatz in Basel mit einem Hammer niedergeschlagen und dabei schwer verletzt. Das Strafgericht erklärte den Angeklagten aufgrund von Zeugenaussagen und DNA-Spuren auf der Tatwaffe der versuchten vorsätzlichen Tötung als klar überführt.

Wegen einer paranoiden Schizophrenie wurde er aber als schuldunfähig taxiert, weshalb eine stationäre psychiatrische Behandlung verfügt wurde.

Täter bestreitet Hammerattacke und widerspricht psychiatrischem Gutachten

Der Mann bestritt erneut, die Tat begangen zu haben, und er widersprach dem Krankheitsbild, das ein psychiatrisches Gutachten diagnostiziert hatte. «Ich nehme keine Neuroleptika, einen Psychiater braucht es nicht», sagte er auf eine entsprechende Frage des vorsitzenden Präsidenten des Dreiergerichts.

Er wiederholte auch, dass er von einem Unbekannten von hinten zu Boden gestossen worden und auf den Hammer gefallen sei. Die Zeugenaussagen bezeichnete er und sein Verteidiger als unglaubwürdig und somit unbrauchbar; diese seien von der Tatsache beeinflusst gewesen, dass ihn die Polizei gefasst und abgeführt habe.

Das Appellationsgericht hielt die Aussagen der Zeugen und die Indizien indes als glaubhaft. «Ihre Version des Tatablaufs ist für uns nicht nachvollziehbar», sagte der vorsitzende Gerichtspräsident. Auch an der Diagnose aus dem psychiatrischen Gutachten sei nichts auszusetzen.

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