Ex Banker fordert vergeblich Bonus nach Geldwäscherei Affäre

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Lausanne,

Laut dem Bundesgericht sei der Bonus eines Bankers kein variabler Lohnbestandteil. Die Bank muss diesen nach der Kündigung deshalb nicht ausbezahlen.

hsbc bank (vietnam) ltd.
HSBC-Gebäude in London. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einer Geldwäscherei-Affäre der Privatbank HSBC wurde ein Angestellter entlassen.
  • Dieser forderte nun von seinem Arbeitgeber versehentlich eine Bonus-Auszahlung.

Die Privatbank HSBC in Genf muss einem ehemaligen Kadermitarbeiter keinen Bonus zahlen, nachdem dieser wegen einer Geldwäscherei-Affäre im November 2012 entlassen wurde. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Ex-Bankers abgewiesen.

Eine schweizerisch-französische Untersuchung deckte im Sommer 2012 ein gross angelegtes Geldwäscherei-Netz zwischen Marokko, Frankreich, Spanien, Grossbritannien und der Schweiz auf. Darin verwickelt war auch die Privatbank HSBC. Zu den mitwirkenden Angestellten gehörte unter anderen der Beschwerdeführer.

Nachdem dieser seit seiner Anstellung im Jahr 1988 stetig die Karriereleiter hinaufgestiegen war, verdiente er im Jahr 2011 rund 900'000 Franken. Auch die ausgezahlten Boni waren im Laufe der Jahre immer grösser geworden. Zuletzt erhielt der Ex-Banker 1,5 Millionen Franken.

Wegen Verwicklung gekündigt

Obwohl dem Mann wegen seiner Verwicklung in die Geldwäscherei-Affäre auf Ende Mai 2013 gekündigt worden war, verlangte er für die Dauer seiner Anstellung in den Jahren 2012 und 2013 einen Bonus.

Das Genfer Kantonsgericht verurteilte die Privatbank für das Jahr 2012 zur Zahlung des «variablen Lohnbestandteils» von rund 1,9 Millionen Franken. Für die fünf Monate im Jahr 2013 sollte der Gekündigte rund 520'000 Franken erhalten.

Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in einem heute Donnerstag publizierten Urteil aufgehoben. Beide Parteien waren ans höchste Schweizer Gericht gelangt. Erfolg hatte nur die HSBC.

Ermessen der Bank

Das Bundesgericht hält fest, dass es sich beim Bonus des Beschwerdeführers nicht um einen variablen Lohnbestandteil gehandelt habe. Auch wenn über Jahre hinweg ein Bonus ausbezahlt worden sei, gehe aus dem Vertrag, beziehungsweise einem Vertragszusatz, klar hervor, dass die Auszahlung im Ermessen der Bank gelegen habe.

Zudem seien im Vertrag mehrere Bedingungen für die Auszahlung des Bonus' aufgeführt gewesen. Dazu zähle auch die Überwachung und Einhaltung der regulatorischen Standards, sprich der Compliance. (Urteil 4A_513/2017 und 4A-519/2017 vom 05.09.2018)

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