Frau übel verprügelt – Täter wehrt sich gegen Psychiatrie-Aufenthalt
Im Kanton Aargau stoppte das Eingreifen von Passanten den Gewaltexzess eines Mannes gegen zwei Frauen. Der Täter leidet an Schizophrenie.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Frühling 2023 attackierte ein Mann zwei Frauen im Kanton Aargau.
- Nur das Eingreifen von Passanten konnte den Täter stoppen.
- Der Mann leidet an Schizophrenie und wurde zu einer stationären Therapie verurteilt.
- Dies passte dem Mann überhaupt nicht. Er zog vor das Obergericht.
Im Frühling 2023 begann im Kanton Aargau die Gewaltspirale eines Mannes. Zunächst beschädigte er zwei Autos und griff einen Velofahrer an. Daraufhin schlug er einer Passantin unvermittelt ins Gesicht.
Dann attackierte der Mann auch noch eine zweite Frau aus dem Hinterhalt. Er drückte die Frau auf den Boden, prügelte mit den Fäusten auf sie ein und verpasste ihr Fusstritte. Erst durch das Eingreifen mutiger Passanten konnte der tätliche Übergriff gestoppt werden.
Gewaltexzess in «schuldunfähigem Zustand»
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob laut der «Aargauer Zeitung» Anklage wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Tätlichkeit sowie Sachbeschädigung.
Der Gewaltexzess ereignete sich in einem «schuldunfähigen Zustand», da beim Täter eine schwere chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Im Juli 2024 ordnete das Bezirksgericht deshalb eine stationäre Therapie in einer psychiatrischen Institution an.
Der Mann legte jedoch Berufung ein und forderte eine ambulante Therapie. Von ihm gehe keine derart hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Deshalb sei eine stationäre Behandlung nicht angemessen.
Obergericht weist Beschwerde ab
Das Obergericht widersprach laut der «Aargauer Zeitung» diesem Ansatz und stützte sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten.
Darin hiess es, dass die Schizophrenie des Täters gravierende Auswirkungen auf alle Lebensbereiche habe. Das Rückfallrisiko sei hoch und der Mann unberechenbar.
Deshalb lehnte das Obergericht die Beschwerde des Mannes ab. Es bleibt bei der stationären therapeutischen Massnahme.