Für sieben Gesundheitsberufe gelten neu einheitliche Anforderungen
Ab Februar 2020 gelten für sieben Gesundheitsberufe schweizweit einheitliche Anforderungen. Der Bundesrat hat ein entsprechendes Gesetz in Kraft gesetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Für sieben Gesundheitsberufe gelten ab 1. Februar landesweit einheitliche Anforderungen.
- Der Bundesrat hat am Freitag die Gesetzgebung zu den Gesundheitsberufen in Kraft gesetzt.
- Das Gesetz schreibt zudem eine Akkreditierung der Studiengänge dieser Berufe vor.
Für sieben Gesundheitsberufe gelten ab 1. Februar landesweit einheitliche Anforderungen, sowohl für die Ausbildung als auch für das eigenverantwortliche Ausüben des Berufes. Der Bundesrat hat am Freitag die Gesetzgebung zu den Gesundheitsberufen in Kraft gesetzt.
Betroffen sind Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie, wie der Bundesrat schrieb. Das Gesetz schreibt zudem eine Akkreditierung der Studiengänge dieser Berufe vor. Dies ist nötig, um die Qualität der Versorgung und auch der Ausbildungen zu sichern.
Zum Dritten schreibt das Gesundheitsberufegesetz vor, unter welchen Bedingungen Angehörige der betroffenen sieben Berufe in der Schweiz eine Bewilligung zum Ausüben des Berufes erhalten. Erteilt werden die Bewilligungen von den Kantonen, und sie sind auch für die Aufsicht verantwortlich.
Entscheid zum «Schutz der Patienten»
Wer eine Berufsausübungsbewilligung beantragt, muss einen dem Gesundheitsberufegesetz entsprechenden Abschluss vorlegen. In einer separaten Verordnung hat der Bundesrat festgelegt, welche Schweizer Abschlüsse nach altem Recht zur Berufsausübungsbewilligung berechtigen und den Abschlüssen nach neuem Recht gleichgestellt sind.
Festgelegt hat der Bundesrat weiter, welche Daten ins künftige Gesundheitsberuferegister kommen, mitsamt Datenbearbeitung sowie Rechten und Pflichten jener, die Daten liefern und nutzen. Das Register gibt über anerkannte Bildungsabschlüsse Auskunft sowie über Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsbewilligung.
Es soll dem Schutz und der Information der Patienten dienen, wie der Bundesrat schreibt. Geführt wird es vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).