Gerichtsurteil: Vater hat kein Recht auf Anfechtung von Abtreibung
Der Erzeuger eines abgetriebenen Fötus ist nicht berechtigt, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs anzufechten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes aus dem Kanton Freiburg abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte vor dem höchsten Schweizer Gericht geltend gemacht, dass er als Kindsvater des von seiner Freundin abgetriebenen Fötus als «Opfer» zu betrachten sei.
Damit komme ihm das Recht zu, gegen die Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor. Zur Beschwerde berechtigt ist laut Bundesgericht, wer selber Träger des von der entsprechenden Strafbestimmung geschützten Rechtsguts oder Angehöriger des Opfers ist.
Beides liege nicht vor. Die Bestimmung zum strafbaren Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch sieht unter anderem vor, dass ein Abbruch nach der zwölften Woche unter Strafe steht, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das geschützte Rechtsgut sei das menschliche Leben während der Schwangerschaft.
Keine Rechtspersönlichkeit für ungeborenes Leben
Dieses geschützte ungeborene Leben besitzt gemäss den Erwägungen des Gerichts jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Werde dieses ungeborene Leben durch einen Schwangerschaftsabbruch beendet, erlange es nie eine Persönlichkeit. Deshalb sei das ungeborene Leben auch kein Opfer im Rechtssinne.
Der Beschwerdeführer könne deshalb weder selber Träger des geschützten Rechtsguts sein, noch könne er mangels der Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens als Angehöriger gelten. In konkreten Fall zeigte ein Mann seine ehemalige Freundin 2022 wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nach Ablauf der zwölften Woche und weiterer Delikte an.
Forderung nach Entkriminalisierung von Abtreibungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburger unternahm verschiedene Untersuchungshandlungen. Sie stellte das Verfahren dann aber ein. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte die Einstellung, worauf der Mann ans Bundesgericht gelangte.
Die Verantwortliche für Frauenfragen bei Amnesty Schweiz hält in einer Kurznachricht auf der Onlineplattform X im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts fest, dass keine Drittperson das Recht haben solle, sich gegen den Entscheid einer schwangeren Person zu wehren. Die Organisation fordert die vollständige Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen – auch von Spätabtreibungen. (Urteil 7B_1024/2023 vom 26.6.2024)