Jugendstrafrecht: Mediation ist bei Mittätern einzeln zu bewerten

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Lausanne,

Eine bei zwei Mittätern durchgeführte Mediation gemäss Jugendstrafrecht darf je nach Verlauf beim jeweiligen Täter zu einem anderen Verfahrensausgang führen. Dies hat das Bundesgericht im Fall von zwei minderjährigen Tätern entschieden, die ein ebenfalls minderjähriges Mädchen vergewaltigt hatten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • So wurde die Mediation im vorliegenden Fall bei einem der Täter als erfolgreich erachtet und das Strafverfahren gegen diesen eingestellt.

Der zweite hingegen wurde vom Genfer Jugendrichter wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Dies sei zulässig, hat das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden und die Beschwerde des Verurteilten abgewiesen. Im Mediationsverfahren würden Faktoren bearbeitet, die den einzelnen Täter und sein Verhältnis zum Opfer betreffen würden. Darunter fallen unter anderem die Anerkennung von Tatsachen oder die Bemühung um Wiedergutmachung.

Deshalb ist es laut Bundesgericht selbstverständlich, dass Erfolg und Misserfolg einer Mediation jeweils nur in Bezug auf eine Person beurteilt werden können. Aus dem Erfolg bei einem Täter könne ein Mittäter deshalb nichts für sich ableiten.

Die in der Jugendstrafprozessordnung vorgesehene Mediation ist gemäss Bundesgericht ein zusätzliches Instrument für die Jugendstrafbehörden, um auf das Verhältnis zwischen Täter und Opfer einzuwirken. Das Ziel sei eine einvernehmliche Lösung, da eine strafrechtliche Intervention bei Jugendlichen als ultima ratio auf das strikte Minimum zu beschränken sei. (Urteil 6B_1410/2019 vom 17.6.2020)

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