Kommts am Frauenstreik trotz Verbot zu Arbeit-Stopps?
Heute findet der Frauenstreik statt. Um möglichst viele Menschen zu erreichen, sind erstmals Aktionen in Unternehmen geplant. Der Arbeitgeberverband warnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Am heutigen Mittwoch findet der Frauenstreik statt.
- Der Arbeitgeberverband stellt klar: Es handelt sich um eine politische Demonstration.
- Arbeitende dürfen ohne Einverständnis ihre Arbeit nicht niederlegen.
Seit dem 14. Juni 1981 gibt es einen Gleichberechtigungsartikel in der Bundesverfassung. Nach diesem Gesetz gelten Frauen und Männer als gleichberechtigt. Die Realität sieht in den Augen vieler jedoch noch immer anders aus.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) ruft diesen Mittwoch deshalb erneut zum nationalen Frauenstreik auf. «Der Fokus liegt dieses Jahr auf betrieblichen Aktionen.» Das sagt Julia Maisenbacher, Zentralsekretärin vom Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB.
Wie das konkret aussehen wird? Die Veranstalter halten sich bedeckt. An einigen Orten seien zum Beispiel Arbeitsniederlegungen und verlängerte Pausen geplant. «Sie werden verstehen, dass nicht alle im Vorfeld bekanntgegeben werden können», heisst es in einer Unia-Mitteilung.
Schon klar ist etwa der gemeinsame Protest in St.Gallen der Angestellten des Bürgerspitals und der Altersresidenz Singenberg.
Arbeitnehmerinnen haben kein Recht, für Frauenstreik frei zu bekommen
Maisenbacher sagt: Damit wolle man auch all jene Menschen mobilisieren, die man mit dem Frauenstreik sonst nicht erreicht hätte. Dazu gehören insbesondere Männer und Frauen, die aufgrund ihrer beruflichen Pflichten nicht am Streik teilnehmen können.
Denn: Die Regeln sind klar, stellt Daniella Lützelschwab, Leiterin Ressort Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht beim Schweizerischen Arbeitgeberverband klar. «Ohne das Einverständnis des Arbeitgebers dürfen Mitarbeitende ihre Arbeit wegen des Frauenstreiks nicht niederlegen.»
Der Grund: Beim Frauenstreik handle es sich – anders als es der Name erwarten lässt – um eine politische Demonstration. «Deshalb wird eine Arbeitsniederlegung ohne Absprache und entgegen den betrieblichen Weisungen auch nicht durch das Streikrecht gedeckt», schlussfolgert Lützelschwab.
Sie betont: Wer an den Frauenstreik geht, ohne sich beim Arbeitgeber abzumelden, verletzt seine Arbeitspflichten. «Entsprechend kann das zu Massnahmen des Arbeitgebers führen.» Diese müssten aber in jedem Fall verhältnismässig sein.
Kommunikation ist die beste Lösung
Der Schweizerische Arbeitgeberverband rät den Mitarbeitenden deshalb dringlichst, im Vorfeld eines Streiks mit der vorgesetzten Person das Gespräch zu suchen. «So kann geklärt werden, ob und wie lange man der Arbeit fernbleiben kann. Und gleichzeitig, ob am Arbeitsplatz eine Kollegin oder ein Kollege einspringen kann.»
Doch was, wenn Mitarbeitende gleichwohl nicht am Streik teilnehmen dürfen?
Die Gewerkschaft Unia schlägt vor, violette T-Shirts oder Pins zu tragen und abends an den vielen Demos teilzunehmen. «Eine grösstmögliche soziale Mobilisierung ist der beste Schutz für diejenigen, die am Arbeitsplatz streiken!», hält Mediensprecherin Elisabeth Fannin fest.
In diesem Jahr sind schlechte Löhne, unbezahlte Arbeitsstunden sowie Ungleichheiten und Diskriminierung am Arbeitsplatz die Themen des Frauenstreiks. Geplant sind drei gemeinsame Aktionen.
Um 10.46 Uhr soll es Lärm geben gegen die Lücke bei den Frauenrenten. Um 13.33 Uhr sollen die Teilnehmerinnen die Arme wegen des Einkommensunterschieds verschränken.
Und am Abend dann sind zahlreiche Demonstrationen geplant.