Luzerner Verkehrsbetriebe müssen Subventionen zurückzahlen
Die Verkehrsbetriebe Luzern (VBL) müssen von den in den Jahren 2012 bis 2017 bezogenen Subventionen des Bundes rund 210'000 Franken zurückerstatten.
Die Verkehrsbetriebe Luzern (VBL) müssen von den in den Jahren 2012 bis 2017 bezogenen Subventionen des Bundes rund 210'000 Franken zurückerstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Aktiengesellschaft Verkehrsbetriebe Luzern hatte ihrer Muttergesellschaft – der Holdinggesellschaft Verkehrsbetriebe Luzern – für die Benutzung ihrer Fahrzeuge einen kalkulatorischen Zins von jeweils rund drei Prozent bezahlt und deshalb zu hohe Subventionen bezogen. Die Aktiengesellschaft legte dies in einem Controlling-Bericht für das Fahrplan-Jahr 2017 offen.
Subventionen: Bundesverwaltungsgericht sieht nicht notwendige Aufwendungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bestätigt, dass diese Verzinsung des Eigenkapitals weder der Tochter- noch der Muttergesellschaft genehmigt worden sei.
Die verrechneten Zinsen seien unrechtmässig, soweit sie die bei der Holding tatsächlich angefallenen Zinsen überstiegen. Bei den verrechneten Kosten handelt es sich laut Bundesverwaltungsgericht nicht um unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne des Subventionsgesetzes.
Die Verkehrsbetriebe Luzern schlossen ab 2010 dem Verkehrsverbund Luzern (VVL) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) alljährlich Angebotsvereinbarungen über ihre Dienstleistungen im regionalen Personenverkehr ab.
Luzerner Verkehrsbetriebe legen Beschwerde ein
Den im Controlling-Bericht für das Jahr 2017 offengelegten kalkulatorische Zins verlangte das BAV 2021 zurück. Für die Jahre 2010 bis 2017 berechnete es eine Forderung von rund 243'000 Franken. Dagegen legten die Verkehrsbetriebe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das BAV stellte sich auf den Standpunkt, die konzernintern verrechneten kalkulatorischen Zinsen hätten dazu geführt, dass die Vorschriften über die Gewinnverwendung verletzt worden seien. Die Verkehrsbetriebe Luzern hingegen sahen keine Rechtswidrigkeit und in den Zinszahlungen einen Beitrag an das unternehmerische Risiko der Stadt Luzern.
Lediglich für die Jahre 2010 und 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen. Die Verkehrsbetriebe konnten für diese Zeit die Verjährung geltend machen, beziehungsweise sich auf den Vertrauensschutz stützen. Deshalb liegt die Rückerstattungssumme unter der Berechnung des BAV.
Die Verkehrsbetriebe Luzern AG (VBL) gewinnt dem Urteil in einer Mitteilung Positives ab. Dieses bestätige das Vorgehen des Verwaltungsrates, die volle Forderung nicht ohne Gerichtsentscheid zurückzuzahlen. Eine vorbehaltlose Zahlung der gesamten Rückforderung wäre aus heutiger Sicht nicht korrekt gewesen.
Verfahren aktuell beim Kantonsgericht Luzern
Neben dem BAV hatte auch der VVL von der VBL eine Rückforderung verlangt, allerdings eine deutlich höhere von rund 16 Millionen Franken plus Zinsen. Das juristische Verfahren zu dieser Forderung ist noch beim Kantonsgericht Luzern hängig, wie die VBL mitteilte. Es war dort mit Verweis auf das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes sistiert worden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die VBL AG will zu einem späteren Zeitpunkt über das weitere Vorgehen informieren.