Obergericht des Kantons Zürich senkt Freiheitsstrafe in Sexting-Fall
Das Zürcher Obergericht hat gestern eine Strafe wegen eines Sexting-Deliktes gesenkt: Statt 42 Monaten Freiheitsstrafe erhält der Beschuldigte nur noch 28.
Das Wichtigste in Kürze
- 2016 veröffentlichte ein 31-Jähriger Nacktbilder einer Teenagerin auf einer Pornoseite.
- Das Mädchen nahm sich drei Monate danach das Leben.
- Der Beschuldigte wurde nun zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Angedacht waren 42.
Das Gericht verurteilte den Mann aus dem Kanton Zürich wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem 14-jährigen Mädchen. Der Verurteilte hatte das Mädchen aus Finnland im Jahr 2016 in einem Chat kennengelernt.
Im Verlaufe der Zeit schickte er ihr 27 Nacktbilder von sich. Weil er das Mädchen dazu drängte, revanchierte sie sich mit elf Bildern. Diese veröffentlichte er gegen ihren Willen auf einem Porno-Portal – und löschte sie trotz ihrer Bitten nicht.
Später drohte er ihr, die Bilder ihren Eltern und Freunden zu zeigen, sollte sie ihm keine neuen Aufnahmen schicken. Das gleiche drohe ihr, falls sie die Freundschaft abbreche. Die Bilder löschte er erst, als die 14-Jährige ihm ein Bild schickte: Auf diesem hielt sie sich ein Messer an den Hals hielt und drohte, sich etwas anzutun.
Drei Monate nach dem letzten Kontakt nahm sich die 14-Jährige schliesslich das Leben. Sie hatte schon vor dem Kontakt mit dem Beschuldigten schwere psychische Probleme.
Keine rechtliche Verbindung zum Tod des Mädchens
Zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Tod des Mädchens gebe es keinen Kausalzusammenhang. Zu diesem Schluss war bereits das Bezirksgericht Uster im November 2018 gekommen. Es verhängte damals eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer Therapie.
Inhaltlich war das Obergericht am Montag gleicher Meinung. Der Tod der Finnin könne rechtlich nicht mit den Handlungen des Beschuldigten verbunden werden, obwohl es wahrscheinlich einen Zusammenhang gebe.
Das Obergericht gelangte aber trotz inhaltlicher Einigkeit zur Ansicht, dass die in Uster verhängten 42 Monate Freiheitsstrafe zu viel waren. Das Obergericht senkte die Strafe deshalb auf 28 Monate unbedingter Freiheitsstrafe.
Ins Gefängnis muss der einschlägig vorbestrafte Mann auch mit diesem Urteil nicht. Die Strafe wird erneut zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.