Zürcher Obergericht verurteilt 40-jährigen Mann wegen vorsätzlicher Tötung.
Obergericht Zürich
Das Obergericht in Zürich. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Zürcher Obergericht hat einen 40-jährigen Mann wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt.
  • Im September 2016 hat er in Zürich seine Untermieterin während eines Streits erdrosselt.
  • Der Schweizer wurde zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat am Donnerstag einen 40-jährigen Mann wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Er hat im Vollzug eine ambulante Massnahme zu absolvieren. Während der Urteilseröffnung rastete der Mann aus.

Der geständige Schweizer hat im September 2016 in Zürich seine Untermieterin im Streit erdrosselt und sich anschliessend an ihrer Leiche vergangen. Der Mutter seines Opfers muss er 20'000 Franken Genugtuung zahlen, aus dem Verfahren kommen hohe Kosten auf ihn zu.

Mit seinem Urteil bestätigte das Obergericht weitgehend den Entscheid des Bezirksgerichts. Dieses hatte den Mann im Mai 2022 zu 13,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Forderungen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung

Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von 18,5 Jahren und Verwahrung des Mannes sowie eine ambulante Massnahme gefordert.

Die Verteidigerin plädierte auf eine kurze Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung, allenfalls Totschlag, und die umgehende Entlassung des Beschuldigten. Es sei für dessen Resozialisierung besser, die Therapie in Freiheit mit engmaschiger Betreuung zu absolvieren.

Eine Verwahrung kam für das Gericht nicht in Frage: Laut Gutachten besteht die Aussicht, dass das heute moderate bis deutliche Risiko für weitere schwere Gewalttaten durch eine Therapie reduziert werden kann. Damit seien die Voraussetzungen für eine Verwahrung nicht gegeben, sagte die vorsitzende Richterin. Falls alles gut laufe, könne dereinst eine Entlassung in Betracht gezogen werden.

In der mündlichen Urteilsbegründung rekapitulierte die Richterin die Tat. In seiner Wohnung in einem Zürcher Aussenquartier hatte der Beschuldigte seine Untermieterin im Streit erdrosselt und sich anschliessend an ihrer Leiche vergangen.

Schriftzug Leuchtschrift Polizei
Der Mann soll Leichenschändung begangen haben. (Symbolbild) - Keystone

Die Leichenschändung gab der Mann zu, die Tötung will er fahrlässig oder in heftiger Gemütserregung als Totschlag verübt haben. Dem folgte das Gericht nicht. Er habe die Frau in den Würgegriff genommen und so lange zugedrückt, bis sie sich nicht mehr rührte. Ihren Tod habe er in Kauf genommen, also mit Eventualvorsatz gehandelt.

An dieser Stelle rastete der Beschuldigte aus. Er beschimpfte die Richterin, sie sei eine Lügnerin, eine Hexe und eine Nazi. Er sei damals selber angegriffen worden. Weil er nicht zu beruhigen war, wurde er von der Polizei abgeführt.

Bereits in der Verhandlung zuvor hatte er den Staatsanwalt lautstark als Unmenschen und Lügner betitelt. Nur Minuten vorher hatte seine Verteidigerin ihn in bestem Licht dargestellt. Seit er die richtigen Medikamente erhalte, habe er sich stark verändert, sei viel ruhiger und beherrschter als früher.

Verfahrensfehlern und Unklarheiten

Obwohl das Verfahren bereits seit bald acht Jahren dauert, gab es laut Obergericht «keine gröbere» Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Eine leichte Verletzung wirkte sich etwas strafmindernd aus.

Zur langen Dauer kam es aufgrund von Verfahrensfehlern und Unklarheiten. Ein erstes Urteil des Bezirksgerichts – bestätigt vom Obergericht – hatte dem Beschuldigten Schuldunfähigkeit beim Tötungsdelikt attestiert, bei der Leichenschändung sei er schuldfähig gewesen.

Das Bundesgericht akzeptierte das nicht, der Fall musste neu aufgerollt werden. Dazu gehörte die Einholung eines neuen Gutachtens, das dem Mann unverminderte Schuldfähigkeit bezüglich beider Delikte zusprach. Um letzten Unklarheiten zu beseitigen, forderte das Obergericht im September 2023 noch ein Ergänzungsgutachten an. Darauf basiert das aktuelle Urteil.

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