«Rache-Pornos» in Schweiz: Ex-Partner posten Nackt-Fotos im Netz
Ein Ami stellte Nacktbilder seiner Ex ins Netz und muss 1,1 Milliarden Franken Schadenersatz zahlen. Auch in der Schweiz gibt's Fälle von Rache-Pornos. Was tun?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Amerikaner muss wegen eines Rache-Pornos 1,1 Milliarden Franken Schadenersatz zahlen.
- Auch in der Schweiz gibt es Fälle von Rache-Pornografie.
- Anwälte und Polizisten erklären die Rechtslage.
«Du wirst den Rest deines Lebens erfolglos damit verbringen, dich aus dem Internet zu löschen. Jeder, den du jemals triffst, wird die Geschichte hören und danach suchen.»
Diese Droh-Nachricht schickte ein Amerikaner nach dem Beziehungsende seiner Ex-Freundin. Dann stellte er intime Fotos von ihr ins Netz.
Nun muss er umgerechnet 1,1 Milliarden (!) Franken Schadenersatz bezahlen. Das Gericht in Texas fasste den Tatbestand unter dem Begriff «Rache-Porno» zusammen. Fachsprachlich bedeutet das bildbasierter sexueller Missbrauch.
Auch in der Schweiz gibt es solchen Missbrauch.
Rache-Pornos sind in der Schweiz keine Straftat
Sowohl in Basel als auch in Zürich und Bern beschäftigen sich Anwälte und die Polizei mit Rache-Pornos. Dieses Jahr sind im Kanton Basel-Stadt elf Anzeigen wegen «übler Nachrede im Kontext von digitaler Kriminalität» eingegangen. Laut Martin Schütz, Medienchef der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, könnten diese beispielsweise auf ein solches Delikt hinweisen.
Auch im Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführte Vergehen wie Pornografie, Nötigung oder Erpressung könnten in solchen Fällen zu einer Anklage führen. «Wird pornografisches Material von Minderjährigen publiziert, so fällt dies unter verbotene Pornografie gemäss StGB.» Das sagt die Kantonspolizei Bern.
Die Schweiz führt aber keine Statistiken zu solchen Fällen, daher können die Staatsanwaltschaften Nau.ch keine genauen Zahlen nennen. «Die sogenannte Rache-Pornografie stellt zurzeit noch keinen eigenständigen Straftatbestand dar», erklärt Schütz.
Betroffene sollen Täter zivilrechtlich anklagen
Der Zürcher Rechtsanwalt Boris Etter stellt aber klar: «Delikte im digitalen Raum und die Bedeutung von Videos im Strafrecht haben allgemein stark zugenommen». Diejenigen Fälle von Rache-Pornografie, die er betreut habe, konnten effizient auf dem Zivilweg geregelt werden.
Dieses Vorgehen rät er allen Opfern in der Schweiz. «Betroffene sollten den zivilrechtlichen Weg beschreiten, da durch die Verbreitung von Nacktfotos oder Rache-Pornos eine Persönlichkeitsverletzung gemäss dem ZGB vorliegt», sagt Etter.
«Durch eine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage kann gegen die Verbreitung vorgegangen und Schadenersatz verlangt werden.» Auf diese Weise könne das Teilen des Bild- oder Videomaterials schnellstmöglich gestoppt werden. Die Inhalte würden danach ausserdem vollständig gelöscht.
Damit es gar nicht erst so weit kommt, gibt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Tipps: «Es empfiehlt sich, möglichst keine Nacktbilder von sich machen zu lassen oder zu machen. Und wenn doch, diese nicht zu versenden oder zu teilen.»
Kommt es doch so weit, soll man als Beweis einen Screenshot der missbräuchlichen Verwendung der Bilder oder Videos machen. Idealerweise ist für eine spätere Anklage darauf auch das Datum ersichtlich. Falls strafrechtliche Ansatzpunkte bestehen, könne auch der Weg einer Strafanzeige beschritten werden.