Regierung gegen die Rückzahlungspflicht bei der Pflegeausbildung
Der Kanton St. Gallen plant, Pflegeausbildungen zu fördern, doch die Rückzahlungsbedingungen sorgen für Kontroversen.
Mit der Umsetzung der Pflegeinitiative wird der Kanton St. Gallen künftig Ausbildungen im Pflegebereich mit Beiträgen fördern. Die Kommission des Kantonsrats fordert eine Rückzahlungspflicht, sollten die Studierenden danach nicht im Kanton arbeiten. Die Regierung wehrt sich dagegen.
In der kommenden Junisession entscheidet der Kantonsrat über einen ersten Schritt bei der Umsetzung der Pflegeinitiative. Geplant ist eine «Ausbildungsoffensive» mit finanziellen Beiträgen an Studierende oder Wiedereinsteiger im Pflegebereich.
Die Regierung schlägt dafür Mindest- und Höchstbeiträge zwischen 25'000 und 40'000 Franken vor. Die vorberatende Kommission will diese Beträge kürzen.
Rückzahlungspflicht als Streitpunkt
Sie sollen zwischen 20'000 und 30'000 Franken liegen. Vor allem aber sollen die Studierenden die Gelder zurückzahlen müssen, sollten sie im Anschluss an ihr Studium nicht im Kanton St.Gallen und in der Pflege arbeiten.
Die Regierung hat zu den tieferen Beiträgen keinen Gegenantrag eingereicht, wehrt sich aber gegen die Rückzahlungspflicht.
Studierende benötigten die Ausbildungsbeiträge zur Existenzsicherung und könnten in dieser Zeit keine Rücklagen bilden, argumentiert sie.
Die Folgen der Rückzahlungspflicht
Die Rückzahlung der Leistungen würde bei ihnen zur einer Verschuldung führen. Bei einer Rückzahlungspflicht müssten sämtliche Varianten eines Ausstiegs oder einer Unterbrechung auf Verordnungsebene geregelt werden.
Zu den Gründen gehörten etwa die physische oder psychische Belastung, eine Schwangerschaft, die Mutterschaft oder der Wechsel zu Teilzeitarbeit.
«Die Überprüfung hätte einen erheblichen administrativen Aufwand zur Folge.» Für die Regierung gebe es weitere negative Folgen: Weil die umliegenden Kantone keine Rückzahlungspflicht planen, würde sich der Kanton St.Gallen «zu einem unattraktiven Ausbildungskanton entwickeln», heisst es im Gegenantrag.