Swisscom muss Website mit illegal zugänglichen Filmen nicht sperren
Swisscom muss als Anbieter eines Internetzugangs laut Bundesgericht den Zugriff auf Internet-Seiten mit illegal zugänglich gemachten Filmen nicht sperren.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht verneint eine Sperrpflicht der Swisscom illegaler Websites.
- Der Telekonzern verletzt durch fehlende Beteiligung keine Urheberrechtsgesetze.
Der Anbieter eines Internetzugangs ist nicht dazu verpflichtet, den Zugriff auf Internet-Seiten mit illegal zugänglich gemachten Filmen zu sperren. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Zürcher Filmgesellschaft Praesens-Film gegen die Swisscom abgewiesen.
Praesens-Film hatte 2015 von den Telekonzern verlangt, dass diese als Access Provider den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt. Wenn über diese unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt abgespielt (Streaming) oder heruntergeladen (Download) werden können.
Die Filmgesellschaft verfügt in der Schweiz über die Urheberrechte an entsprechend angebotenen Filmen. Das Handelsgericht des Kanton Bern wies die Klage 2017 ab.
Nutzer verletzen Urheberrecht nicht
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts gemäss einem heute Mittwoch publizierten Entscheid ab. Damit Swisscom zur Sperrung verpflichtet werden könnte, müsste sie als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag leisten. Das sei aber nicht der Fall.
Laut den Richtern liegt zunächst keine Urheberrechtsverletzung der Nutzer vor, die über den Swisscom-Zugang zum weltweiten Internet Filme konsumierten.
Das Urheberrechtsgesetz lasse diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu. Unabhängig davon, ob die Quelle echtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde.
Die Verletzung des Urheberrechts durch fraglichen Internet-Portale und die Hoster, stellt das Bundesgericht nicht infrage.
Swisscom als Anbieter des Internetzugangs nicht verantwortlich
Der Swisscom könne indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Sie biete lediglich einen Zugang zum weltweiten Internet an.
Die Filme würden nicht von ihr selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland. Diese Dritten seien weder Kunden der Swisscom noch stünden sie sonst in einer Beziehung zu ihr, schreibt das Bundesgericht.
Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt würden.