Turkish Airlines muss Sanktion von 320'000 Franken bezahlen
Turkish Airlines muss wegen diverse Fehlangaben bei Schweizer Passagieren eine Sanktion zahlen. Das hat die Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen entschieden.
Das Wichtigste in Kürze
- Wegen Übermittlung fehlerhafter Passagierlisten wird Turkish Airlines zur Kasse gebeten.
- Passagiernamen wurden falsch aufgelistet, oder statt «Switzerland» «Swaziland» angegeben.
Die Fluggesellschaft Turkish Airlines muss für die wiederholte Übermittlung fehlerhafter Passagierlisten eine Sanktion von 320'000 Franken bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine entsprechende Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) bestätigt. Das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) verfügte 2012, dass Flugstrecken zwischen Istanbul und der Schweiz meldepflichtig werden. Eine solche kann gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) für die Bekämpfung der rechtswidrigen Einreise in den Schengenraum vorgeschrieben werden.
Fluggesellschaften müssen in solchen Fällen nach Abflug die Passagierlisten mit vorgegebenen Angaben an die Schweiz übermitteln. Fehler können mit 4000 bis 12'000 Franken pro Flug sanktioniert werden. In leichten Fällen kann von einer Sanktionierung abgesehen werden.
Eine genauere Überprüfung der Listen der Turkish Airlines für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2017 ergab, dass bei 80 Flügen 175 fehlerhafte Daten an die Schweiz geschickt worden waren. Bereits früher war es zu Fehlern gekommen, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.
Swaziland statt Switzerland
So wurden teilweise nicht alle Passagiere aufgelistet. Manche Namen seien doppelt aufgeführt worden, Vor- und Nachnamen verwechselt oder die Nationalität von Schweizer Fluggästen nicht als «Swaziland» angegeben. Das SEM sanktionierte die 80 fehlerhaften Listen mit jeweils 4000 Franken, was sich mit insgesamt 320'000 Franken zu Buche schlägt. Die Turkish Airlines legte gegen die Sanktionsverfügung vergeblich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass es sich bei den Fehlern nicht um «Ausreisser» handle, sondern um regelmässige Vorkommnisse. Auch wenn es sich um Tippfehler handle, sei die korrekte Datenangabe zentral, weil eine fehlende elektronische Abgleichung zu Verzögerungen führe. Auch die Höhe der Sanktionierung erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht als unverhältnismässig. Es führt weiter aus, der Fluggesellschaft sei es nicht gelungen aufzuzeigen, dass sie alles Notwendige zur Fehlerbehebung unternommen habe.