VBS legt Sponsoring zu seinen Gunsten in Zukunft offen
Das eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt Sponsoring künftig offen. Betroffen sind Beträge ab 5000 Franken.
Das Wichtigste in Kürze
- Das VBS wird künftig Sponsoring ab 5000 Franken offen legen.
- Die neue Sponsoring-Leitlinie hat Departementschefin Viola Amherd in Auftrag gegeben.
- Eine Überwachung der Sponsoring-Aktivitäten der Verteidigung fand bisher kaum statt.
Das Verteidigungsdepartement legt Sponsoring zu seinen Gunsten künftig offen. Beträge ab 5000 Franken werden einmal im Jahr auf der Webseite des Departements aufgeführt. So sieht es die neue Leitlinie des Departements vor.
Genannt werden der Verwendungszweck und der Name des Sponsors, wie das eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mitteilte. Beträge von weniger als 5000 Franken werden zusammengefasst aufgeführt. Es wird angegeben, welche Verwaltungseinheit das Sponsoring in Anspruch genommen hat.
Aktives und passives Sponsoring von der Armee
Das VBS hat sich per Anfang Jahr eine neue Sponsoring-Leitlinie gegeben. Sie enthält für das Departement und die Armee verbindliche Handlungsanweisungen. Departementschefin Viola Amherd hatte die Leitlinie Ende 2019 in Auftrag gegeben, nach einer internen Revision, die ebenfalls Amherd bestellt hatte.
Der Prüfbericht hatte eine Nennung von Beiträgen ab 5000 Franken empfohlen. In erster Linie betreibe die Armee aktives und passives Sponsoring, hiess es darin. Zahlen konnten die Verfasser aber nicht nennen. Nicht alle Einzelleistungen seien quantifizierbar, hiess es zur Begründung.
Laut Bericht fand eine systematische Erfassung und Überwachung der Sponsoring-Aktivitäten, namentlich in der Gruppe Verteidigung, bisher kaum statt. Sponsert beispielsweise die Armee selbst einen Anlass, sahen die Prüfer zudem Risiken wegen der unklaren Rechtslage. Sie empfahlen denn auch klare rechtliche Grundlagen.
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Sponsoring für Betriebsanlässe untersagt
Sponsoring-Beiträge sind gemäss neuer Leitlinie beispielsweise für Flugschauen, Armeetage und Auftritte der Militärspiele erlaubt. Das gilt auch für dienstliche und ausserdienstliche Wettkämpfe, an denen das VBS teilnimmt oder die es selber durchführt.
Betriebliche Anlässe darf sich das Departement hingegen nicht sponsern lassen. Auch nicht erlaubt sind Sponsoring-Leistungen für Alkohol, Tabak und Drogen sowie für religiöse oder politische Zwecke.
Nimmt das VBS Leistungen von Sponsoren an, muss das Hauptziel die Mittelgewinnung sein. Tritt es dagegen selbst als Sponsor auf, muss Image-Gewinn im Vordergrund stehen. Als «unechtes Sponsoring» aufgeführt sind Subventionen, etwa an «Jugend und Sport»-Aktivitäten oder Abgeltungen an Schiessvereine.
Leistungen zwischen VBS und Privatwirtschaft werden vertraglich geregelt
Weiter hält die Leitlinie fest, dass alle entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen zwischen dem VBS und der Privatwirtschaft vertraglich geregelt werden. Geldleistungen müssen vollständig in der Finanzbuchhaltung erfasst werden.