Vermieter verlangen Absage-Gebühr für Wohnung
Es herrscht Wohnungsmangel, die Mieten steigen – und jetzt auch das noch: Einige Vermieter fordern eine Gebühr, wenn man seine Bewerbung zurückzieht.
Das Wichtigste in Kürze
- Mieter nerven sich: Einige Vermieter fordern eine Bewerbungsgebühr.
- Diese fällt an, wenn sich jemand für eine Wohnung bewirbt, dann aber ablehnt.
- Kostenpunkt: Zwischen 50 bis zu 100 Franken.
Nau.ch-Leser Remo B.* sucht eine Wohnung in der Stadt Bern – aktuell nicht das einfachste Vorhaben, wie er erzählt. Besonders viel Auswahl gibt es nicht, dafür umso mehr Mitbewerber.
Was ihm sauer aufstösst: Ausgerechnet jetzt wollen Vermieter die Wohnungsbewerber auch noch zur Kasse beten.
Stutzig wurde B. beim Ausfüllen eines Bewerbungs-Formulars für eine Wohnung. Auf dem Dokument, das Nau.ch vorliegt, steht: «Falls ein ausgestellter Mietvertrag nicht unterzeichnet wird, verpflichten wir uns, eine Rücktrittsgebühr von 50 Franken zu zahlen.»
Gebühr für Miet-Bewerber «einfach nur frech»
«Ich finde das einfach nur frech», nervt sich der Berner. Denn: «Im Moment ist es klar, dass man sich für mehrere Wohnungen gleichzeitig bewirbt. Die Wahrscheinlichkeit, eine Absage zu erhalten, ist gross», sagt er.
«Ich habe schon Formulare gesehen, auf denen die Vermieter 100 Franken forderten», erinnert sich auch Leser Michael P*.
Heisst: Bewirbt man sich für drei Wohnungen und erhält für alle eine Zusage, muss man im schlimmsten Fall 200 Franken blechen.
Gebühren müssen nicht bezahlt werden
«Tatsächlich sind solche Aufwands- oder Umtriebsentschädigungen keine Seltenheit», sagt Fabian Gloor vom Mieterverband zu Nau.ch. Auch ihm sind die Gebühren ein Dorn im Auge.
«Sowohl die Mieterschaft, als auch die Vermieterschaft sind frei, Vertragsverhandlungen abzubrechen. Die Partei, die die Vertragsverhandlung nicht weiterführen will, muss die andere Partei für deren getätigten Aufwand grundsätzlich nicht entschädigen.»
Der Mieter schulde also keine Entschädigung, sofern er den Mietvertrag nicht bereits unterzeichnet habe. Auch, wenn auf dem Bewerbungs-Formular eine Entschädigung gefordert wird.
«Wer in gutem Glauben auf den Abschluss eines Vertrages verzichtet, handelt nicht schuldhaft. Dies ergibt sich auch aus einem Grundsatzurteil des Thurgauer Obergerichts vom 24. Februar 1993.»
Darum: «Wir raten Mieterinnen und Mietern, die mit solchen Forderungen konfrontiert werden, diese nicht zu bezahlen», betont Gloor.
Und was sagen die Vermieter? Der Hauseigentümerverband weiss von nichts – Sprecherin Anita Stecher sagt aber: «Wir geben keine diesbezüglichen Empfehlungen ab.»
*Namen geändert