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Bewilligungsgesuche von Vermögensverwalter sind abgetragen

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Bern,

Die Finanzmarktaufsicht (Finma) hat fast alle Bewilligungsgesuche von Vermögensverwaltern bearbeitet.

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Fünf Jahre nach der Bewilligungspflicht hat die Finma 94 Prozent der Gesuche bearbeitet. (Archivbild) - Keystone

Gut fünf Jahre nach Inkrafttreten der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter hat die Finanzmarktaufsicht (Finma) rund 94 Prozent der fristgerecht eingereichten Gesuche abgeschlossen. Spät eingereichte Bewilligungsgesuche hätten dabei laut Finma «vermehrt eine kritische Qualität» gezeigt.

Insgesamt gingen bei der Finma 1864 Bewilligungsgesuche von Vermögensverwaltern ein. Von denen sie per Ende Februar 2025 deren 1532 guthiess. Dies teilte die Aufsichtsbehörde am Donnerstag mit.

Dabei wurden 1699 Gesuche innerhalb der bis Ende 2022 laufenden Übergangsfrist eingereicht. Der Rest traf erst ab Anfang 2023 ein. Rund acht Prozent aller eingereichten Gesuche seien von den Instituten wieder zurückgezogen worden.

Komplexe und unvollständige Gesuche verzögern Bewilligungen

Von den bis Ende 2022 eingegangenen Gesuchen seien nun nur noch solche mit «erhöhter Komplexität» hängig, heisst es in der Mitteilung. Dazu kämen noch diejenigen Gesuche, die wegen schleppender Rückmeldungen der Gesuchsteller oder fehlender Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen noch nicht bewilligt werden konnten.

Bei den spät eingereichten Gesuchen forderte die Finma das Institut in mehr als vierzig Prozent mindestens fünf Mal zu Nachbesserungen des Gesuchs auf. Von den 94 noch hängigen Gesuchen, die vor Ablauf der Übergangsfrist eingegangen sind, sei rund die Hälfte Gegenstand von Gewährsabklärungen. Etwa weil Gewährsträger oder die Institute in Strafverfahren verwickelt sind bzw. waren.

Übergangsfrist für bestehende Institute

Vermögensverwalter brauchen seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (Finig) im Jahr 2020 eine Bewilligung der Finma. Für bestehende Institute räumte das Gesetz eine Übergangsfrist bis Ende 2022 ein.

Gemäss dem Aufsichtsmodell wird die laufende Aufsicht, einschliesslich der Prüftätigkeit, grundsätzlich durch die von der Finma bewilligten Aufsichtsorganisationen (AO) ausgeübt. Bestehen Anzeichen für Missstände bei Instituten, welche die AO nicht selbst beheben kann, schaltet die AO die Finma ein.

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