Netzagentur konkretisiert Regeln zur Rechnungsminderung bei zu langsamem Internet
Die Bundesnetzagentur hat die im neuen Telekommunikationsgesetz enthaltenen Vorgaben zur Rechnungsminderung bei zu langsamen Internetverbindungen konkretisiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Nutzer müssen langsame Verbindung mit insgesamt 30 Messungen nachweisen.
Verbraucher müssen für eine Minderung oder frühzeitige Vertragskündigung an drei verschiedenen Kalendertagen insgesamt 30 Geschwindigkeitsmessungen vornehmen, wie die Bundesnetzagentur am Mittwoch erklärte. Seit Anfang Dezember dürfen Verbraucher den monatlich fälligen Betrag kürzen oder den Vertrag sogar vorzeitig kündigen, wenn ihr Internet langsamer ist als vereinbart.
«Unsere Vorgaben helfen Verbrauchern, ihre neuen Rechte geltend zu machen», erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann. Im Internet stellt die Bundesnetzagentur ab dem 13. Dezember eine entsprechende Messsoftware zur Verfügung (). «Verbraucher können eine Minderleistung mit unserem Messtool mit vertretbarem Aufwand rechtssicher nachweisen», erklärte Homann weiter.
Voraussetzung für eine Minderung der Rechnung oder eine vorzeitige Kündigung des Internetvertrags sind laut Bundesnetzagentur insgesamt 30 Messungen der Internetgeschwindigkeit mit der von der Behörde entwickelten Software. Die Messungen müssen an drei verschiedenen Kalendertagen erfolgen, zwischen denen jeweils mindestens ein weiterer Kalendertag liegen muss. Auch über die Messtage hinweg gibt es eine vorgeschriebene Verteilung der Messungen.
Wird die minimale Geschwindigkeit an zwei Tagen unterschritten, darf laut Bundesnetzagentur die Rechnung gemindert werden. Das gleiche gilt, wenn an zwei von drei Tagen 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit nicht erreicht werden. Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit muss bei 90 Prozent der Messungen erreicht werden.
Laut Bundesnetzagentur müssen Verbraucher für die Messungen lediglich die zur Verfügung gestellte Desktop-App nutzen. Die genauen Vorgaben für die Messung und zum Nachweis einer Minderleistung sind demnach in der Software hinterlegt. Für den Mobilfunk soll es laut Bundesnetzagentur im Jahr 2022 einen entsprechenden Überwachungsmechanismus geben.