Solarenergie: Besteuerung von Solaranlagen
Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Sie von Solarenergie profitieren können und was Sie bei der Besteuerung von Solaranlagen beachten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Besteuerung von Solarstromanlagen müssen einige Dinge beachtet werden.
- Solarstromanlagenbetreiber sollten sich auch bei kleinem Gewinn beim Finanzamt anmelden.
Steuervorschriften sind oft schwer zu durchschauen. Deshalb ist es für Unternehmen und Einzelpersonen gleichermassen wichtig, ein umfassendes Verständnis der wichtigsten Steuerarten zu haben. Dieser Artikel gibt einen Überblick über zwei wichtige Steuern, die Einkommenssteuer und die Mehrwertsteuer. Weiterhin werden die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen für die Erträge von Solarenergie beleuchtet.
Solarstromanlagen und ihre Besteuerung
Privatpersonen können Investitionen in Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden in ihrer Einkommenssteuererklärung als Instandhaltung von Immobilien absetzen. Für die Kantone Luzern und Graubünden ist diese Regelung ausgenommen. Die Solarstromvergütung muss unter «sonstige Einkünfte» versteuert werden. Es muss zudem keine Mehrwertsteuer gezahlt werden, wenn Sie als Privatperson in eine Photovoltaikanlage investieren.
In der Schweiz variiert die Besteuerung von Solarstrom von Kanton zu Kanton. In Bern und Luzern gilt zum Beispiel das Nettoprinzip.
Wenn eine Anlage nur für den Eigenbedarf genutzt wird, muss nur die erzeugte Solarenergie besteuert werden. In Kantonen wie Zürich und Basel-Stadt werden hingegen die Stromkosten als Teil der Lebenshaltungskosten betrachtet. Als solche müssen sie nach dem Bruttoprinzip besteuert werden. Sowohl der Eigenverbrauch als auch die Vergütung für den Verbrauch von Strom aus dem allgemeinen Netz sind steuerpflichtig.
Standardisierung der Solaranlagenbesteuerung
Privatpersonen sowie auch Unternehmen bestehen zunehmend auf einer Standardisierung der Solaranlagenbesteuerung. Wenn der Betrieb dieser Anlagen die Netzanschlussleistung von 10 kVA für eine Einzelperson nicht übersteigt, zahlt diese keine Steuern. Stockwerkeigentümergemeinschaften dürfen bis zu 10 kVA pro Partei nutzen.
Wenn jedoch Gewinne erwirtschaftet und diese nicht nur für den Eigenverbrauch genutzt werden, ist eine Anmeldung beim örtlichen Finanzamt erforderlich. Zudem müssen Umsatz- und Einkommenssteuern auf den selbst erzeugten Strom gezahlt werden. Für Kleinunternehmen, deren Vorjahresumsatz 17'500 Franken nicht übersteigt, gilt das ebenfalls.
Solarenergie: Mehrwertsteuer auf Solarstrom
Betreiber von Solarstromanlagen müssen sich bei ihrem örtlichen Finanzamt anmelden – und zwar dann, wenn sie Strom aus ihren eigenen Solarenergiequellen in das allgemeine Netz einspeisen wollen. Auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.
Betreiber von Solarstromanlagen können der Umsatz- oder Mehrwertsteuer unterliegen. Sie werden als Teil einer unternehmerischen Tätigkeit angesehen, wenn die Gewinne aus dem erzeugten Strom verkauft werden. Entweder direkt oder zurück ins allgemeine Netz.
Für diejenigen, die eine solche Steuer auf ihre Photovoltaikanlagen zahlen, gibt es eine gute Nachricht. Die gezahlte Mehrwertsteuer beim Kauf kann bei ihrer ersten Steuererklärung erstattet werden.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 100'000 Franken haben Anspruch auf eine Rückerstattung ihrer Investitionen in Solarstromanlagen oder der Photovoltaiksteuer. Alternativ haben Unternehmen, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, die Möglichkeit, sich freiwillig anzumelden. So können sie sich die Vorsteuer in ihrer ersten Steuererklärung erstatten lassen.
Solarenergie: Beispielrechnung
Ein Betreiber nutzt die Vorteile einer 25-kWp-Solarstromanlage aus und erwirtschaftet einen jährlichen Ertrag von 2300 Franken. Abzüglich kann er 500 Franken Wartung angeben. Obwohl er seine Investition versteuern muss, gilt die Kleinunternehmerregelung hier nicht, da die Einnahmen 17'500 Franken übersteigen.
Zudem besteht bei einem Umsatz von weniger als 100'000 Franken die Möglichkeit, einen Teil der Anfangskosten zurückzubekommen. Dies geschieht durch eine freiwillige Mehrwertsteuerfinanzierung.