Zur Rose-Tochter unterliegt im Streit um Medikamente aus Automaten
Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf nach einem Gerichtsurteil in Deutschland keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mittels Automaten verkaufen.

Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf nach einem Gerichtsurteil in Deutschland keine apothekenpflichtigen Arzneimittel mittels eines Automaten verkaufen. Damit wiesen die Mannheimer Richter die Berufung des zur Ostschweizer Zur Rose gehörenden Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück.
Im April 2017 hatte DocMorris kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke den Betrieb eines Automaten aufgenommen. Kunden konnten per «pharmazeutischer Videoberatung» Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht.
Apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente für den Endverbrauch dürften nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden, argumentierte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). DocMorris habe keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet. Deshalb komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.