Oppligen

In Oppligen müssen die Pflanzen zurückgeschnitten werden

Wie die Gemeinde Oppligen mitteilt, müssen Strassenanstösser ihre Pflanzen alljährlich so zurückschneiden, dass sie die Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

Blick auf das ursprüngliche Bauerndorf Oppligen.
Blick auf das ursprüngliche Bauerndorf Oppligen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz und die Strassenverordnung unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen wie beispielsweise Mais und nicht hochstämmige Bäume in der Gemeinde Oppligen seitlich mindestens 50 Zentimetern Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Metern Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Metern freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Für Zäune gilt ein Strassenabstand von mindestens 50 Zentimetern

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 Zentimetern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimetern überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

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